Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_898/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Termination of Curatorship and Curator's Discharge in Inheritance Proceedings

Geschäftsnummer 5A_898/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint made by an individual against a decision of a child and adult protection authority regarding the annulment of a guardianship established under the Swiss Civil Code. The complainant sought to challenge a ruling from the appellate court that had dismissed his previous appeal concerning the authority's decision, which involved the termination of the guardianship, the discharge of the appointed guardian, and the approval of a final report. The appellate court ruled that the guardianship was appropriately established to protect the complainant's interests in an inheritance matter and concluded that the termination was justified after the process was completed. The complainant's objections were deemed insufficient as they did not adequately address the specifics of the appellate court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 395 Abs. 2 aZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Termination of Curatorship and Curator's Discharge in Inheritance Proceedings: The complainant sought to challenge a ruling from the appellate court that had dismissed his previous appeal concerning the authority's decision, which involved the termination of the guardianship, the discharge of the appointed guardian, and the approval of a final report. The appellate court ruled that the guardianship was appropriately established to protect the complainant's interests in an inheritance matter and concluded that the termination was justified after the process was completed. The complainant's objections were deemed insufficient as they did not adequately address the specifics of the appellate court's ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandschaftsaufhebung Erbteilung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Abberufung des Willensvollstreckers Ausstellungsrecht Einstellung der Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on the procedural grounds that it was inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal showed no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_898/2013

Urteil vom 28. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Aufhebung der Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 aZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts

des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ (betreffend Aufhebung der über den Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 2 aZGB errichteten Beiratschaft, Entlassung des Beirats, Genehmigung des Schlussberichts samt Entlastung des Beirats unter Vorbehalt von Verantwortlichkeitsansprüchen, Festsetzung einer Mandatsentschädigung zu Lasten der Staatskasse vorbehältlich der gesetzlichen Nachzahlungspflicht) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, keine Kosten erhoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, alleiniger Streitgegenstand sei der erwähnte Kammerentscheid, auf die darüber hinausgehenden Einwendungen (Zustand der Sozialhilfebehörden und der Justiz, anderweitige Verfahren und diesbezügliche Akteneinsicht) könne mangels zulässigen Streitgegenstandes nicht eingetreten werden, die Beiratschaft sei zwecks Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Erbteilungsprozess errichtet worden, nach Prozessabschluss (durch gerichtlich genehmigten Erbteilungsvertrag) habe die Vorinstanz zu Recht die Beiratschaft aufgehoben und den Beirat entlassen, aus der Aufhebung dieser Massnahme könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf deren Unrechtmässigkeit geschlossen werden, Anhaltspunkte für ein widerrechtliches Verhalten des Beirates lägen keine vor, die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers erschöpften sich in pauschalen Vorwürfen und könnten nicht gehört werden, schliesslich seien weder die Genehmigung des (genügend Informationen enthaltenden) Schlussberichts des (von Amtes wegen eingesetzten) Beirats noch die (auf einer substantiierten Honorarnote beruhende) Entschädigungsfestsetzung zu beanstanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 aufweisen und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Mitglieder der Sozialbehörden zahlreicher Machenschaften und Delikte zu bezichtigen, eine umfassende Untersuchung zu fordern und dem Obergericht eine Reihe von Verfassungsverletzungen vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann