Father's Delay of Justice Complaint Regarding Child Custody Appeal Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a father who filed a complaint regarding a delay in modifying a marital protection order concerning custody and visitation rights. Initially, the District Court of Schwyz approved a custody arrangement that granted the mother custody of their child, with the father having visitation rights every two weeks. The father requested a modification to gain sole custody, which the court rejected on July 2, 2021. Both parents appealed to the Cantonal Court of Schwyz. During this appellate process, the father lodged a complaint of procedural delay with the Swiss Federal Tribunal on October 27, 2021. However, before this could be addressed, the Cantonal Court issued its decision on the appeal, rendering the father's complaint moot. The federal tribunal subsequently discontinued its proceedings on the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Father's Delay of Justice Complaint Regarding Child Custody Appeal Denied: Initially, the District Court of Schwyz approved a custody arrangement that granted the mother custody of their child, with the father having visitation rights every two weeks. The father requested a modification to gain sole custody, which the court rejected on July 2, 2021. Both parents appealed to the Cantonal Court of Schwyz. During this appellate process, the father lodged a complaint of procedural delay with the Swiss Federal Tribunal on October 27, 2021. However, before this could be addressed, the Cantonal Court issued its decision on the appeal, rendering the father's complaint moot. The federal tribunal subsequently discontinued its proceedings on the matter.
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KI-generiertCited in the operative part to justify dismissing the case as moot due to the cantonal court's decision.
Cited in the operative part to waive the collection of court fees.
Cited to ground the obligation of the appellant to compensate the respondent for its expenses, even though the appeal was moot.
Cited in the operative part regarding the distribution of costs and the dismissal of the case as moot.
Cited in the operative part in conjunction with Art. 71 BGG regarding the dismissal of the case as moot and the distribution of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_897/2021
Verfügung vom 1. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Abänderung eines Eheschutzentscheides),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, (ZK2 2021 39).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater des 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung, wonach die Obhut der Mutter zuzuteilen ist und dem Vater alle zwei Wochen ein Besuchsrecht von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zusteht; ferner regelte es den Kindesunterhalt.
Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Vaters um Abänderung des Eheschutzentscheides und Alleinzuteilung der Obhut ab.
Dagegen haben beide Elternteile beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Oktober 2021 hat sich der Vater an das Bundesgericht gewandt. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2021 hat die Gegenpartei auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Schreiben vom 22. November 2021 hat das Kantonsgericht mitgeteilt, dass es sein Berufungsurteil gefällt hat.
Auf Aufforderung des Bundesgerichtes hin, sich zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsverzögerungsverfahrens und den Kostenfolgen zu äussern, hält der Beschwerdeführer fest, die Beschwerde dürfe als gegenstandslos betrachtet werden und die Kosten seien zu 1/3 dem Bezirksgericht, zu 1/3 dem Kantonsgericht und zu 1/3 der Gegenpartei aufzuerlegen, während diese eine Verfahrensabschreibung sowie eine Entschädigung durch den Beschwerdeführer verlangt.
Erwägungen:
1. Mit dem Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz ist die in Bezug auf das Berufungsverfahren erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das betreffende bundesgerichtliche Verfahren durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).
2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ausschliesslich auf den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Dieses war indes bei Einreichung der Beschwerde bereits durch Endentscheid abgeschlossen. Mithin könnte sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nur auf das Berufungsverfahren beziehen. Da sie aber diesbezüglich keine Begründung enthält, hätte auf sie nicht eingetreten werden können ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich aus den Akten keine längeren Zeiten der Untätigkeit im Berufungsverfahren ausmachen liessen: Der Beschwerdeführer hat seine Berufung am 8. Juli 2021 eingereicht und die Gegenpartei am 21. Juli 2021 die Berufungsantwort erstattet. Verzögerungen im weiteren Verlauf haben sich einzig durch Handlungen des Beschwerdeführers ergeben, indem dieser im Rahmen des Berufungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen (mit Superprovisorium) betreffend das Besuchsrecht verlangt und diesbezüglich weitere Eingaben gemacht hat (Gesuch vom 20. Juli 2021, Abweisung des Superprovisoriums am 23. Juli 2021, unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2021, Vernehmlassung der Gegenpartei am 12. August 2021, weitere Eingabe des Beschwerdeführers am 19. August 2021, vorsorglicher Massnahmeentscheid vom 8. November 2021; vgl. dazu im Übrigen das Urteil 5A_938/2021 vom 24. November 2021).
3. Nach dem Gesagten hätte auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten werden können. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch im Fall der Gegenstandslosigkeit die Gegenseite für ihren Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), welche ausgangsgemäss auch der Beschwerdeführer zu tragen hätte.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 5A_897/2021 wird als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli