Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_897/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Denied Legal Aid Matter

Geschäftsnummer 5A_897/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual seeking free legal aid in a civil appeal process after being denied such aid at the first instance by the Cantonal Court. The Court ruled that the appeal was evidently without merit, thus justifying the refusal of free legal assistance. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the initial decision violated legal or constitutional principles. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient justification and also denied the request for free legal aid, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 117 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Denied Legal Aid Matter: The Court ruled that the appeal was evidently without merit, thus justifying the refusal of free legal assistance. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the initial decision violated legal or constitutional principles. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient justification and also denied the request for free legal aid, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed because it lacked the required grounds, as cited in order 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_897/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden

(Einzelrichter in Zivilsachen),

Poststrasse 14, 7002 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (im Beschwerdeverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 des Kantons-

gerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren (betreffend die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde an das Kantonsgericht sei offensichtlich aussichtslos gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne ( Art. 117 lit. b ZPO ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann