Appeal Regarding Compulsory Auction Dismissed for Procedural Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant contested a foreclosure auction of their residential property conducted by a local enforcement office. The initial complaint against the auction was dismissed by a lower supervisory authority, leading the appellant to appeal to the higher cantonal court. The higher court upheld the dismissal, stating that the appellant failed to demonstrate any illegality or impropriety in the auction process. Subsequent to this, the appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal without adequately addressing the legal arguments presented by the cantonal authorities. Ultimately, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently substantiated and decided not to review it, unilaterally imposing the associated court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Compulsory Auction Dismissed for Procedural Insufficiency: The initial complaint against the auction was dismissed by a lower supervisory authority, leading the appellant to appeal to the higher cantonal court. The higher court upheld the dismissal, stating that the appellant failed to demonstrate any illegality or impropriety in the auction process. Subsequent to this, the appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal without adequately addressing the legal arguments presented by the cantonal authorities. Ultimately, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently substantiated and decided not to review it, unilaterally imposing the associated court costs on the appellant.
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KI-generiertCited in the dispositive as the formal basis for declining to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_897/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bank S.________,
2. T.________,
3. U.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Anfechtung einer Versteigerung (Grundpfandverwertung).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt Wetzikon am 29. September 2010 vorgenommene Versteigerung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zutreffend habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer weder dargetan habe noch ersichtlich sei, inwiefern die Versteigerung gesetzwidrig oder unangemessen sein soll, der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch auf Erzielung eines marktüblichen Versteigerungserlöses, der von ihm geforderte Verwertungsaufschub hätte die vorgängige Verpflichtung zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen sowie die Überweisung einer ersten Rate an das Betreibungsamt vorausgesetzt ( Art. 123 Abs. 1 SchKG ), die blosse Ankündigung künftiger Zahlungen erweise sich als ebenso unbehelflich wie die Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen und die behauptete Gefährdung der finanziellen Existenz als Folge des Verlassens des versteigerten Objekts,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann