Child Support Cost Advance Extension Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who is engaged in two child support proceedings with two different mothers, both of which are currently on appeal before the High Court of the Canton of Zurich. The High Court set a deadline for the payment of court costs in these appeals. The complainant has challenged this extension deadline before the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance for the appellate proceedings. The complainant argues the ten-day period to provide the financial advance was insufficient, even though he was aware of the requirement for months. The complaint further mentions unrelated criminal proceedings and alleges undue pressure related to a slander case involving the Zurich city police.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Child Support Cost Advance Extension Challenge Dismissed: The High Court set a deadline for the payment of court costs in these appeals. The complainant has challenged this extension deadline before the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance for the appellate proceedings. The complainant argues the ten-day period to provide the financial advance was insufficient, even though he was aware of the requirement for months. The complaint further mentions unrelated criminal proceedings and alleges undue pressure related to a slander case involving the Zurich city police.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court imposed the court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_896/2023
Urteil vom 30. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Buchmüller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachfrist (Kostenvorschuss im Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2023 (LZ230032-O/Z03).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Beide Unterhaltsverfahren sind momentan berufungsweise vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig und in beiden hat die befasste Kammer mit Abstand von wenigen Wochen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt.
Vorliegend geht es um die mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 angesetzte Nachfrist im Verfahren gegen die rubrizierten Beschwerdegegner, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim Bundesgericht anficht mit dem Antrag, es sei ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG einen sachgerichteten Antrag zu enthalten. Der gestellte Antrag geht einzig auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der dieses Gesuch abweisende Entscheid bildete jedoch Gegenstand eines anderen Verfahrens und der Beschwerdeführer gelangte dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_748/2023 vom 5. Oktober 2023). Vorliegend geht es um etwas anderes, nämlich um die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss; diesbezüglich enthält die Beschwerde kein Begehren.
2. Ohnehin scheitert die Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung: Der Beschwerdeführer hält die Nachfrist von 10 Tagen für zu kurz, um den Vorschuss aufzutreiben, obwohl er seit Monaten um die Vorschusspflicht weiss. Die übrigen Ausführungen beziehen sich auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft und stehen in keinem Zusammenhang mit der Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss im Unterhaltsverfahren; ein solcher lässt sich auch nicht durch die Behauptung herstellen, das Obergericht stehe unter Zeitdruck, weil der Amtsmissbrauch der Stadtpolizei Zürich ein Verleumdungsverfahren zur Folge habe.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli