Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_896/2018 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal High Court (Cost Advance)

Geschäftsnummer 5A_896/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a complaint with the Bern Cantonal Court on July 23 and August 3, 2018, regarding the conduct of her legal guardian and members of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Biel/Bienne. The complainant was asked by the court to pay a fee of 600 Swiss francs, which she failed to do by the deadline. Consequently, the court dismissed her complaint on September 21, 2018, without any proceedings costs. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on October 25, 2018, questioning the validity of the required cost advance, but did not provide sufficient legal argumentation in her submission.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal High Court (Cost Advance): The complainant was asked by the court to pay a fee of 600 Swiss francs, which she failed to do by the deadline. Consequently, the court dismissed her complaint on September 21, 2018, without any proceedings costs. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on October 25, 2018, questioning the validity of the required cost advance, but did not provide sufficient legal argumentation in her submission.

Schlagwörter

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Beistandschaft etc Kostenvorschuss Kindesschutzkosten Vorschuss Gesetzlicher Schutz Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_896/2018

Urteil vom 5. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne.

Gegenstand

Beistandschaft etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. September 2018 (KES 18 566).

Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 23. Juli 2018 und 3. August 2018 beschwerte sich die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern über die Arbeit ihrer Beiständin und von Behördenmitgliedern der KESB Biel/ Bienne. Sie reichte keinen aktuellen Entscheid der KESB ein. Mit Verfügung vom 7. August 2018 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Mit Verfügung vom 30. August 2018 setzte es eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. September 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2018 (Poststempel 28. Oktober 2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin spricht davon, das Obergericht unterliege einem Missverständnis. Soweit nachvollziehbar, will sie sich dagegen wehren, dass das Obergericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verlangt hat. Die Beschwerdeführerin kann mit der Anfechtung des Endentscheids vom 21. September 2018 auch die Zwischenverfügungen vom 7. und 30. August 2018 vor Bundesgericht mitanfechten, mit denen das Obergericht von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses verlangt hat. Diese Zwischenverfügungen wirken sich offenkundig auf den Inhalt des Endentscheids aus ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Betrag von Fr. 600.-- zwar als "Bussengeld", doch legt sie mit keinem Wort dar, weshalb das Obergericht keinen solchen Kostenvorschuss hätte verlangen dürfen. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen verschiedene Personen und schildert ihre persönlichen Lebensumstände. Dies ist vor Bundesgericht jedoch nicht Thema, da sich das Obergericht mit ihren Vorwürfen gegenüber der Beiständin und der KESB nicht inhaltlich befasst hat. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut sie nicht ansatzweise.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg