Appeal Regarding Representation Guardianship Substantiation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who filed a complaint against a decision made by a guardianship authority, which had established a limited guardianship for the individual, replacing a previous comprehensive guardianship. The individual challenged this decision in court, arguing against its legality. However, the court found that the individual's complaint did not adequately address the prior court's reasoning and failed to meet the minimal requirements for justification. Consequently, the court decided not to consider the individual's complaint due to insufficient grounding, resulting in the dismissal of the case without any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Representation Guardianship Substantiation Dismissed: The individual challenged this decision in court, arguing against its legality. However, the court found that the individual's complaint did not adequately address the prior court's reasoning and failed to meet the minimal requirements for justification. Consequently, the court decided not to consider the individual's complaint due to insufficient grounding, resulting in the dismissal of the case without any court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_896/2016
Urteil vom 28. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die für ihn durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (anstelle der vorbestehenden umfassenden Beistandschaft) angeordnete Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Beschwerde genüge selbst minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 11. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann