Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_896/2011 KI-generiert

Petitioner v. Respondent (Legal Aid and Revision of Divorce Judgment)

Geschäftsnummer 5A_896/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint against the denial of a request for free legal aid related to a motion for revision of a divorce judgment. The individual appealed a decision from a lower court which had dismissed his request for legal aid necessary to pursue the revision of a divorce ruling from 2002. The main issue centered on the apparent lack of timely submission of the revision request and the necessary supporting documents to substantiate claims. Consequently, the individual's arguments for why the lower court's decision was flawed were deemed insufficient, leading to the rejection of his appeal for legal aid and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Respondent (Legal Aid and Revision of Divorce Judgment): The individual appealed a decision from a lower court which had dismissed his request for legal aid necessary to pursue the revision of a divorce ruling from 2002. The main issue centered on the apparent lack of timely submission of the revision request and the necessary supporting documents to substantiate claims. Consequently, the individual's arguments for why the lower court's decision was flawed were deemed insufficient, leading to the rejection of his appeal for legal aid and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzung Konkursbegehren Abänderung von Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_896/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter am Bezirksgericht Albula,

Albulastrasse 11A, 7450 Tiefencastel, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision eines Scheidungsurteils).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 des Kantons-

gerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsgesuch vom 18. Juli 2011 betreffend ein Scheidungsurteil vom 28. November 2002 abweisenden - Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer (trotz erstinstanzlicher Aufforderung zur Nachreichung eines überarbeiteten Revisionsgesuchs mit den nötigen Nachweisen) lediglich ein Schreiben ohne die angeforderten Belege und Nachweise eingereicht, insbesondere weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass er die (als Revisionsgrund angerufene) Verfügung vom 15. Juli 2004 betreffend Abweisung einer Grundbuchanmeldung des Grundbuchkreises Surses erst im Jahr 2011, d.h. erst maximal 90 Tage vor Einreichung des Revisionsgesuchs vom 18. Juli 2001 zugestellt erhalten habe, sei der vorinstanzliche Schluss, das Revisionsgesuch sei erst nach Ablauf der Revisionsfrist des Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht worden und daher wegen Verspätung aussichtslos, nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und auf der angeblich erst im Jahr 2011 erfolgten Kenntnisnahme der Abweisung der Grundbuchanmeldung zu beharren, zumal der im kantonalen Verfahren unterbliebene Nachweis der Einhaltung der Revisionsfrist vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden kann ( Art. 99 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann