Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_893/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal for non-payment of costs and insufficient constitutional grievances regarding suspensive effect in debt collection

Geschäftsnummer 5A_893/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the extended deadline, and additionally failed to provide sufficient constitutional grievances regarding the contested interim decision on suspensive effect pursuant to Articles 62(3), 98, 106(2), and 108(1) of the Federal Supreme Court Act. The underlying dispute originated from debt collection proceedings and a challenged seizure certificate, where the appellant sought suspensive effect for an appeal before the upper cantonal supervisory authority. The prior lower court rulings and the refusal of suspensive effect remain unaffected by this procedural dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for non-payment of costs and insufficient constitutional grievances regarding suspensive effect in debt collection: Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Im Übrigen betrifft die angefochtene Verfügung die aufschiebende Wirkung, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 98 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Die Beschwerde enthält jedoch keine genügenden Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4) und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin Lichti Aschwanden und Gerichtsschreiberin Würsch sind an das Obergericht zu richten.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändungsurkunde)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_893/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsurkunde),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. September 2025 (PS250298-O/Z01).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 und Ergänzungen vom 11./18. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 7 Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. zzz vom 8. Oktober 2024. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Die Eingabe vom 25. Mai 2025 schickte es der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und das Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 wies es ab.

Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2025 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein (Besetzung: Oberrichterin Lichti Aschwanden, Gerichtsschreiberin Würsch).

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zudem stellt sie ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Lichti Aschwanden und Gerichtsschreiberin Wünsch (recte: Würsch). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 4. November 2025 aufgefordert. Am 28. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Post habe die Gerichtsurkunden vor Ablauf der Abholfrist zurückgeschickt. Das Bundesgericht hat daraufhin die Verfügungen per A-Post Plus nochmals versandt. Die mit A-Post Plus versandte Kostenvorschussverfügung ist der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 zugestellt worden. Am 4. November 2025 hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 5. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und ihr stattdessen von Amtes wegen eine Nachfrist bis 17. November 2025 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (Art. 62 Abs. 3 BGG; unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung). Gemäss Schreiben der Post vom 25. November 2025 hat die Beschwerdeführerin diese Sendung am 12. November 2025 in Empfang genommen, ohne die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Im Übrigen betrifft die angefochtene Verfügung die aufschiebende Wirkung, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 98 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Die Beschwerde enthält jedoch keine genügenden Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4) und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin Lichti Aschwanden und Gerichtsschreiberin Würsch sind an das Obergericht zu richten.

Der Abteilungspräsident tritt damit im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg