Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_893/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal on Garnishment Certificate Dismissed for Procedural Non-Compliance and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer 5A_893/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who contested a document related to garnishment from the Zurich 3 Debt Enforcement Office, claiming it was not subject to garnishment. The individual also alleged issues with health insurance coverage since 2015 and demanded the repayment of a sum of CHF 8,300. After failing to collect a request for improvement from the District Court of Zurich, which resulted in the court dismissing the initial appeal, A.________ further appealed to the High Court of the Canton of Zurich, which also rejected the complaint. Subsequently, on November 5, 2019, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to have certain garnishments declared null and request the transfer of several financial sums to a personal account, along with relief from an unspecified obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Debtor's Appeal on Garnishment Certificate Dismissed for Procedural Non-Compliance and Unsubstantiated Claims: The individual also alleged issues with health insurance coverage since 2015 and demanded the repayment of a sum of CHF 8,300. After failing to collect a request for improvement from the District Court of Zurich, which resulted in the court dismissing the initial appeal, A.________ further appealed to the High Court of the Canton of Zurich, which also rejected the complaint. Subsequently, on November 5, 2019, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to have certain garnishments declared null and request the transfer of several financial sums to a personal account, along with relief from an unspecified obligation.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Betreibungsforderung Lohnpfändung Aufsichtsbeschwerde wiederholte Säumnis Versicherungsausweis verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Although cited in the reasoning regarding the lack of proper argumentation, this provision was not explicitly repeated in the final enforceable orders (1, 2, 3).

Art. 42 Abs. 7 BGG

The Tribunal explicitly warned the appellant regarding the possibility of dismissing future similar submissions without response, citing this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_893/2019

Urteil vom 8. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190169-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde gegen pfändungsurkunde betreibungsamt". Er machte geltend, eine (nicht näher bezeichnete) Pfändungsurkunde sei unpfändbar. Zudem habe er seit 2015 keine Krankenkasse, aber das Recht, versichert zu sein. Schliesslich verlangte er die Rückzahlung einer (nicht näher begründeten) Summe von Fr. 8'300.--. Das Bezirksgericht forderte ihn zur Verbesserung der Beschwerde auf mit der Androhung, dass ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die entsprechende Gerichtsurkunde holte A.________ nicht ab, worauf das Bezirksgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2019 nicht eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, beide Pfändungen des Betreibungsamtes Zürich 3 für unpfändbar zu erklären, die Summen von Fr. 2'800.-- und Fr. 5'500.-- und Fr. 1'200.-- und Fr. 1'500.-- auf sein privates Konto zu überweisen und ihn von der B.________ zu befreien.

Erwägungen:

1. Soweit der Beschwerdeführer ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Begehren stellt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu Nationalität und Arbeitslosigkeit.

Im Übrigen müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt indes nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe, wonach das Bezirksgericht lüge und das Betreibungsamt ihm Geld wegnehme.

2. Angesichts der konkreten Umstände wird einmal mehr auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Angesichts der in kurzer Folge eingegangen Beschwerden, welche jeweils keinen konkreten Bezug zum Betreibungsverfahren aufwiesen, wird dem Beschwerdeführer indes ausdrücklich angedroht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden zukünftig ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli