Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_89/2018 KI-generiert

Complaint Against Denial of Justice for Failure to Issue Entry Confirmations Dismissed

Geschäftsnummer 5A_89/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a complaint against a district court for alleged denial of justice and delays in processing 13 cases concerning issues such as personality rights violations and civil status corrections. The appellate court dismissed the complainant's grievance, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the lack of acknowledgment for the filings amounted to a legal obstruction, but the appellate court maintained that the absence of formal entry notices does not equate to denial of justice. The Federal Tribunal found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Denial of Justice for Failure to Issue Entry Confirmations Dismissed: The appellate court dismissed the complainant's grievance, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the lack of acknowledgment for the filings amounted to a legal obstruction, but the appellate court maintained that the absence of formal entry notices does not equate to denial of justice. The Federal Tribunal found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Eingangsbestätigungen (Persönlichkeitsverletzung) Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten Forderungseingabe Prozessrecht Zivilurteil konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_89/2018

Urteil vom 5. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon.

Gegenstand

Eingangsbestätigungen (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2017 (PF170054-O/U).

Sachverhalt:

Am 12. Dezember 2017 erhob A.________ gegen das Bezirksgericht Pfäffikon eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, weil er insgesamt 13 Verfahren (diverse Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung, sodann auch wegen Erbscheinbestellung und Zivilstandsberichtigungen) anhängig gemacht, jedoch keine Eingangsbestätigungen erhalten habe.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2017 ab.

Dagegen hat A.________ am 18. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Obergericht hielt fest, dass das Bezirksgericht auch anderweitig auf eine Klageeinreichung reagieren könne, etwa durch Zustellung der Klageschrift oder prozessleitende Verfügung; ferner müsse auch eine sog. Direkterledigung als zulässig erachtet werden, soweit diese relativ rasch auf die Eingabe erfolge. Insofern sei Art. 62 Abs. 2 ZPO als Ordnungsvorschrift anzusehen. Insbesondere ergebe sich aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht keine Eingangsanzeige verschickt habe, nicht automatisch eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Eine solche sei vorliegend in keinem der eingeleiteten Verfahren erkennbar.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der Beschwerdeführer stellt kein im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehendes Rechtsbegehren, sondern verlangt, dass die Verletzung der Persönlichkeit zu unterlassen sei und die angeklagten Parteien mit ihrer schriftlichen Propaganda als verbotene ausserordentliche Gerichte zu bestimmen und die physikalischen Erkenntnisse in der Eidgenossenschaft und daraus generierte Eingaben bei der World Intellectual Property Organisation aus dem Lagerhaus seien zu bestätigen.

Sodann erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer erwähnt die Geschäftsnummern verschiedener früherer bundesgerichtlicher Verfahren und spricht von Verletzung der Persönlichkeit und Volksgesundheit seitens ausländischer Vereine, bestehend aus Zivilpersonen und Beamten, welche sich bis zur Gegenwart als unlauterer Wettbewerb mit Wiederholung erhalten hätten und mit schriftlicher Propaganda die Volksgesundheit bestimmen würden.

3. Nach dem Gesagten fehlt es an tauglichen Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli