Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_89/2007 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_89/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil appeal regarding a provisional attachment (arrest) dispute, where the appellant failed to pay a court-ordered advance fee of 100,000 Swiss francs within the stipulated deadline. The complaint was against a decision made by the Zurich Cantonal Court, and the appellant did not fulfill the requirements set by the federal court, leading to a dismissal of the appeal due to non-compliance. Additionally, it was noted that the advance fee was considered reasonable in light of a significant claim amounting to 431 million Swiss francs. The court also issued a ruling imposing a court fee of 1,000 Swiss francs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Security Deposit Renders Appeal Inadmissible: The complaint was against a decision made by the Zurich Cantonal Court, and the appellant did not fulfill the requirements set by the federal court, leading to a dismissal of the appeal due to non-compliance. Additionally, it was noted that the advance fee was considered reasonable in light of a significant claim amounting to 431 million Swiss francs. The court also issued a ruling imposing a court fee of 1,000 Swiss francs on the appellant.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung Fristwahrung nachträglicher Rechtsvorschlag Arrestbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared non-admitted based on the procedure established for failure to pay the advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The failure to pay the cost advance, despite a deadline extension, was the direct reason for the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the federal proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_89/2007 /bnm

Verfügung vom 8. Mai 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein,

gegen

Y.________ in Liquidation,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Herren Rechtsanwälte Michael Kramer und Roger Morf, Pestalozzi Lachenal Patry, Rechtsanwälte,

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. März 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. April 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Vorschuss von Fr. 100'000.-- in Anbetracht der Arrestforderung von Fr. 431 Mio. angemessen ist, zumal für die Streitwertbestimmung nicht auf den nicht ausgewiesenen Wert der verarrestierten Werte abgestellt werden kann,

dass die nachträglich eingereichte, von einem Anwalt verfasste Eingabe vom 20. April 2007 nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrachtet werden kann,

dass die Gerichtsgebühr mit Rücksicht auf die Uneinbringlichkeit einer höheren Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- beschränkt wird,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: