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5A_889/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal of Unreasoned Appeal Against Involuntary Commitment Order

Geschäftsnummer 5A_889/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who has been subject to multiple forced placements since January 2016. The specific incident in question pertains to a compulsory placement ordered by Dr. med. B.________ on September 25, 2021. A.________ contested this decision, but the administrative court of the Canton of Schwyz dismissed the appeal on October 4, 2021. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 21, 2021, seeking to overturn the administrative court's decision regarding the necessity and appropriateness of the involuntary placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Unreasoned Appeal Against Involuntary Commitment Order: The specific incident in question pertains to a compulsory placement ordered by Dr. med. B.________ on September 25, 2021. A.________ contested this decision, but the administrative court of the Canton of Schwyz dismissed the appeal on October 4, 2021. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 21, 2021, seeking to overturn the administrative court's decision regarding the necessity and appropriateness of the involuntary placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung administrative Entlassung Begründung in der Sache fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid Nichtanhandnahmeverfügung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was manifestly insufficiently substantiated, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court fees given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_889/2021

Urteil vom 28. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 4. Oktober 2021 (IV 2021 23).

Sachverhalt:

A.________ musste seit Januar 2016 mehrfach fürsorgerisch untergebracht werden. Vorliegend geht es um die von Dr. med. B.________ am 25. September 2021 angeordnete Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 ab. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde besteht lediglich aus der Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein und die Sache an das Bundesgericht weiterziehen zu wollen. Dies ist ungenügend. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand sowie zum selbst- und drittgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das Gutachten und die klinischen Berichte ausführlich geäussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli