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5A_889/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Concise Reasoning in Psychiatric Placement Case

Geschäftsnummer 5A_889/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint concerning a decision by a cantonal court that upheld his involuntary hospitalization in a psychiatric clinic based on established legal provisions. The cantonal court determined that, despite the absence of an acute state, the individual required ongoing treatment due to his non-compliance with medication, which could lead to a deterioration of his condition if discharged immediately. The individual contested this decision, but the Supreme Court found that his complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the key considerations made by the cantonal court regarding the need for continued care and monitoring post-release. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Concise Reasoning in Psychiatric Placement Case: The cantonal court determined that, despite the absence of an acute state, the individual required ongoing treatment due to his non-compliance with medication, which could lead to a deterioration of his condition if discharged immediately. The individual contested this decision, but the Supreme Court found that his complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the key considerations made by the cantonal court regarding the need for continued care and monitoring post-release. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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psychiatrisches Gutachten medizinische Gründe Kindesunterbringung begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive reasoning as the legal basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to a lack of sufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_889/2013

Urteil vom 26. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. November 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden.

Nach Einsicht

in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 1. November 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Oktober 2013 gestützt auf Art. 429/426 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik A.________ in B.________ abgewiesen und die Klinik angewiesen hat, die Medikamenteneinnahme zur Behandlung der ... auch nach dem Klinikaustritt sicherzustellen bzw. einen Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung) erwog, der an ... leidende, in ... Zustand eingewiesene Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, ein Akutzustand liege zwar nicht mehr vor, indessen würde der krankheitsuneinsichtige Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen, was sogleich wieder zur Dekompensierung führen würde, nach der Entlassung müssten die Ärzte die weitere Medikamenteneinnahme sicherstellen, sollte der Beschwerdeführer nicht zur einer diesbezüglichen Vereinbarung Hand bieten, wäre bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die erforderliche Nachbetreuung zu beantragen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann