Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_889/2010 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Provisional Grant of Legal Execution Based on Certificate of Loss Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_889/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party appealed a decision related to a provisional legal opening concerning a debt amounting to 43,457.50 CHF, which was originally based on a garnishment loss certificate considered a recognition of debt. The appeal was against a ruling by a cantonal court that had dismissed their complaint against the provisional ruling in favor of the creditor, alleging issues with the legitimacy of the creditor's identity following a corporate name change and the representation of the creditor in the legal proceedings. The Federal Tribunal found that the appellant failed to adequately address the legal grounds for the prior decision, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Provisional Grant of Legal Execution Based on Certificate of Loss Dismissed for Insufficient Justification: The appeal was against a ruling by a cantonal court that had dismissed their complaint against the provisional ruling in favor of the creditor, alleging issues with the legitimacy of the creditor's identity following a corporate name change and the representation of the creditor in the legal proceedings. The Federal Tribunal found that the appellant failed to adequately address the legal grounds for the prior decision, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso Gläubigerversammlung Auslegung von Urteilen verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_889/2010

Urteil vom 20. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 43'457.50 (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein vom 3. Juli 2001, der kraft Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelte, die ursprüngliche Gläubigerin habe die Forderung am 28. Februar 2002 rechtsgültig an die Y.________ AG abgetreten, wie in einer am 30. Mai bzw. 3. Juni 2002 (von gemäss Handelsregistereintrag in jenem Zeitpunkt zeichnungsberechtigten Personen unterschriebenen) Erklärung bestätigt worden sei, der (durch den Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für Handelsregister sowie durch das SHAB Nr. ... vom xxxx 2005 ausgewiesene) Firmenwechsel (von Y.________ AG in Z.________ AG) ändere an der Identität der Zessionarin mit der Betreibungsgläubigerin nichts, schliesslich sei diese im Rechtsöffnungsverfahren rechtsgültig durch eine (gemäss dem von Amtes wegen zu berücksichtigenden Handelsregister) einzelzeichnungsberechtigte Person vertreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, das obergerichtliche Urteil zu kritisieren, vor Bundesgericht die (bereits vom Obergericht widerlegten) Einwendungen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass dies namentlich für die Beschwerdevorbringen gegen die Verwendung der im Internet veröffentlichten Daten des Eidgenössischen Amtes für Handelsregister gilt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Beweismittelvorschriften nennt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann