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5A_888/2024 KI-generiert

Denial of Legal Aid Upheld Due to Sufficient Assets in Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5A_888/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Denial of Legal Aid Upheld Due to Sufficient Assets in Divorce Appeal The court upheld the denial of legal aid for an appeal in a divorce case, finding that the applicant failed to prove indigence. The cantonal court determined that the applicant had total bank balances of CHF 30,495.65 and significant net assets and real estate equity, demonstrating sufficient liquid assets—even after deducting an emergency buffer of CHF 10,000—to cover the anticipated appeal costs of CHF 7,000. The Federal Court dismissed the appeal as manifestly unfounded because the applicant merely made unsubstantiated claims and appellate attacks against the factual findings concerning the current state of her accounts and the potential for further mortgaging her property, without presenting the necessary reasoned challenges to demonstrate that the lower court's finding of non-indigence violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid Upheld Due to Sufficient Assets in Divorce Appeal: The cantonal court determined that the applicant had total bank balances of CHF 30,495.65 and significant net assets and real estate equity, demonstrating sufficient liquid assets—even after deducting an emergency buffer of CHF 10,000—to cover the anticipated appeal costs of CHF 7,000. The Federal Court dismissed the appeal as manifestly unfounded because the applicant merely made unsubstantiated claims and appellate attacks against the factual findings concerning the current state of her accounts and the potential for further mortgaging her property, without presenting the necessary reasoned challenges to demonstrate that the lower court's finding of non-indigence violated the law.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vermögen Bankenrecht Scheidungsverfahren unbewegliches Vermögen Kontokorrent

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided on the appeal using the simplified procedure because the appeal was manifestly insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_888/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Nidwalden,

Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. November 2024 (P 24 11, ZA 24 17).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 6. April 2024 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe der Beschwerdeführerin. Für das Berufungsverfahren stellte sie (anwaltlich vertreten) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 15. Oktober 2024 forderte das Obergericht des Kantons Nidwalden sie unter Verweis auf das entsprechende Formular auf, dieses samt den massgebenden Urkunden innert zehn Tagen einzureichen, was innert erstreckter Frist erfolgte. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wies das Obergericht das Gesuch mangels nachgewiesener Prozessarmut ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren in einer Scheidungsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Das Obergericht hat festgestellt, per 25. Oktober 2024 würden die addierten Saldi der Konten Fr. 30'495.65 betragen und die definitive Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2022 vom 11. Oktober 2024 zeige ein Reinvermögen von Fr. 71'469.-- bzw. ein steuerbares Vermögen von Fr. 36'000.--. Inwiefern ein Teil für den Lebensunterhalt verwendet worden sei soll, sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 514'000.-- noch belehnbar wäre; aktenkundig sei einzig, dass im Jahr 2006 für die Liegenschaft ein Kaufpreis von Fr. 840'000.-- entrichtet worden sei. Insgesamt liefere das Gesuch in weiten Teilen kein umfassendes und nachvollziehbares Bild der finanziellen Verhältnisse, so dass es mangels hinreichender Substanziierung der Bedürftigkeit abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführerin nach Abzug eines Notgroschens von Fr. 10'000.-- jedenfalls ein liquides Vermögen verbleibe, welches die mutmasslichen Kosten von Fr. 7'000.-- übersteige.

4. Nebst der allgemeinen Äusserung, über kein Geld zu verfügen und sich das Berufungsverfahren nicht leisten zu können, sowie Ausführungen zu ihrem beruflichen Hintergrund und der Ehe behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das vom Obergericht angeführte Barvermögen nicht mehr aktuell sei und sie daraus den laufenden Unterhalt bestreiten müsse und dass die Liegenschaft nicht weiter belehnt werden könne, weil seit 20 Jahren keine Renovationen mehr stattgefunden hätten und sie nicht mehr dem heutigen Standard entspreche.

Damit versucht die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid anzugreifen. Allerdings tut sie dies durchwegs mit bloss appellatorischen - und in Bezug auf die Belehnbarkeit der Liegenschaft überdies mit neuen und damit ohnehin unzulässigen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

) - Behauptungen. Sie müsste jedoch mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen unhaltbar sein sollen. Was spezifisch die Behauptung angeht, sie müsse aus dem Vermögen den laufenden Unterhalt bestreiten, bleiben die Ausführungen nicht nur appellatorisch, sondern setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der diesbezüglichen Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, sie habe den angeblichen Verzehr bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und das Kantonsgericht habe in der Folge unverständlicherweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ohne Belege einzuverlangen, welche die Behauptung hätten bestätigen können.

Nach dem Gesagten hat es mangels diesbezüglicher Verfassungsrügen bei den Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 zu bleiben, wonach die Saldi der Konten der Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2024 insgesamt Fr. 30'495.65 betrugen und möglicherweise die Liegenschaft höher belehnt werden kann, wozu jedoch Angaben unterblieben. Ausgehend von dieser Grundlage zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen, die Prozessarmut sei nicht genügend dargelegt und die Beschwerdeführerin vermöge auch nach Abzug eines Notgroschens die anfallenden Kosten des Berufungsverfahrens aus liquidem Vermögen zu bestreiten, gegen Recht verstossen soll.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit ein solches auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt sein sollte, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli