Debtor's Challenge to Tax Enforcement Attachments Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the Obwalden Debt Enforcement Office following a notification of three attachments resulting from a debt collection proceeding initiated by the canton. The proceeding was based on a definitive legal opening granted to the canton by the Obwalden High Court. The initial stage of the debt enforcement included these claims, which were also pursued by the canton. The debt enforcement office communicated the attachments to the debtor, who then challenged this through a complaint that was subsequently dismissed by the Obwalden High Court. The individual then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision, but the appeal was not appropriately substantiated according to procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Tax Enforcement Attachments Dismissed for Insufficient Substantiation: The proceeding was based on a definitive legal opening granted to the canton by the Obwalden High Court. The initial stage of the debt enforcement included these claims, which were also pursued by the canton. The debt enforcement office communicated the attachments to the debtor, who then challenged this through a complaint that was subsequently dismissed by the Obwalden High Court. The individual then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision, but the appeal was not appropriately substantiated according to procedural rules.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_888/2019
Urteil vom 8. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Obwalden.
Gegenstand
Mitteilung von Pfändungsanschlüssen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Obergericht des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019 (SK 19/019).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 erteilte das Obergericht Obwalden dem Kanton, vertreten durch die Finanzverwaltung, in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung.
Am 3. Juli 2019 teilte das Betreibungsamt Obwalden der Schuldnerin in der am Vortag in der Betreibung Nr. xxx vollzogenen Pfändung drei Pfändungsanschlüsse mit (ebenfalls Betreibungen des Kantons Obwalden).
Die hiergegen beim Betreibungsamt erhobene und an das Obergericht Obwalden als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weitergeleitete Beschwerde wurde von diesem mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Falsch ist die Behauptung, das Betreibungsamt habe nicht das Recht gehabt, in laufende Verfahren einzugreifen und die Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten. Jenes war zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ) und das Betreibungsamt traf eine Weiterleitungspflicht ( Art. 32 Abs. 2 SchKG ).
2. In der Sache hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach die Pfändungsanschlüsse zufolge Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf rechtskräftigen Zahlungsbefehlen beruhen, sondern sie macht erneut sinngemäss geltend, sie schulde nichts, alles sei nicht wahr, und sie werde gewissermassen als Verbrecherin hingestellt. Damit ist ebenso wenig eine Rechtsverletzung darzutun wie mit der Aussage, das Volk habe ihre Erbschaft für steuerfrei erklärt, man habe ihr 13 Jahre ihres Lebens gestohlen und man wirke zerstörerisch auf sie ein.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli