Inadmissibility and untimeliness of an appeal concerning parental custody revision and procedural deadlines under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and untimely, ordering the appellant to bear the court costs, thereby leaving the lower instance's refusal to entertain a revision request regarding parental custody in force. The underlying dispute involved an unmarried father's attempt to challenge child protection authority decisions concerning sole parental custody after he had unlawfully removed the children to Slovenia, culminating in a cantonal court decision rejecting his application for review. The decisive legal basis relied upon for dismissing the matter was Art. 100 para. 1 in conjunction with Art. 48 para. 1 and Art. 108 para. 1 lit. a of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing statutory appeal deadlines and the simplified procedure for inadmissible filings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 4 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility and untimeliness of an appeal concerning parental custody revision and procedural deadlines under the Federal Supreme Court Act: Die E-Mail-Eingabe vom 8. Oktober 2025 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG). Sie ist ungültig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_887/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Revision (elterliche Sorge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. August 2025 (KES 25 509).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer und B.________ sind die unverheirateten Eltern zweier Kinder (geb. 2015 und 2018). Im Rahmen eines Konflikts zwischen den Eltern verbrachte der Beschwerdeführer die Kinder im Dezember 2020 widerrechtlich nach Slowenien. Mit Entscheid vom 11. März 2021 sprach die KESB Oberland Ost B.________ die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder zu und verzichtete einstweilen darauf, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern zu regeln. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_880/2021 vom 26. Oktober 2021).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Bern nahm die Eingabe als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen. Mit Entscheid vom 29. August 2025 trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 1. Oktober 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe in Slowenien am 9. Oktober 2025; Ankunft der Sendung in der Schweiz am 15. Oktober 2025) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieselbe Eingabe hat er dem Bundesgericht auch mit gewöhnlichem E-Mail vom 8. Oktober 2025 eingereicht.
2. Die E-Mail-Eingabe vom 8. Oktober 2025 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG). Sie ist ungültig.
3. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid am 2. September 2025 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entscheid am 9. September 2025 von seinem Empfangsbevollmächtigten erhalten. Dies ist für den Beginn des Fristenlaufs jedoch nicht von Belang. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann demnach am 3. September 2025 zu laufen und lief am 2. Oktober 2025 ab. Die Beschwerde wurde erst am 15. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG) und ist damit verspätet. Sie wäre im Übrigen selbst dann verspätet, wenn auf den 9. September 2025 als Empfangsdatum abgestellt würde. Wie bereits gesagt, ist für die Wahrung der Frist die Übergabe an die Schweizerische Post massgeblich und nicht die Postaufgabe in Slowenien.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt F.________, sofern die Beschwerde an das Bundesgericht von einem Anwalt eingereicht werden müsse. Dies ist nicht der Fall, womit das Gesuch gegenstandslos ist. Ein allgemeines Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg