Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_886/2021 KI-generiert

Foundation v. Swiss Federal Customs Administration (Arrest Validity)

Geschäftsnummer 5A_886/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Swiss foundation faced a security order from the Swiss Federal Customs Administration, now the Federal Office for Customs and Border Security, due to threatened claims amounting to CHF 230,629. The order involved the seizure of certain art objects located at a specific firm. The Zurich District Court did not address the Customs Administration's legal action to enforce the security order, which led the Administration to file a complaint with the Zurich Cantonal Court, seeking a ruling to lift the objection made by the foundation and to ensure the enforceability of the initial seizure order. The Cantonal Court clarified that the seizure would remain in effect until a final decision on the enforcement issue was made. Dissatisfied with this decision, the foundation appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling or at least remand the case for reevaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 279 SchKG, Art. 17 SchKG; Foundation v. Swiss Federal Customs Administration (Arrest Validity): The order involved the seizure of certain art objects located at a specific firm. The Zurich District Court did not address the Customs Administration's legal action to enforce the security order, which led the Administration to file a complaint with the Zurich Cantonal Court, seeking a ruling to lift the objection made by the foundation and to ensure the enforceability of the initial seizure order. The Cantonal Court clarified that the seizure would remain in effect until a final decision on the enforcement issue was made. Dissatisfied with this decision, the foundation appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling or at least remand the case for reevaluation.

Schlagwörter

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Verfahren betreffend Weiterbestand des Arrests (Rechtsöffnungsverfahren) Rechtsbeständigkeit der Betreibung Stiftung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Zollverwaltung "Vorläufige Geltung" Konkursverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (not entered into).

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to establish that the appellant lacked the standing (interest to sue) as the prevailing party in the challenged part of the decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to discuss the admissibility threshold for challenging an interlocutory decision, although the challenge was ultimately rejected based on Art. 76 BGG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

PQ230042 (2023-07-27) · zh
Guardianship Upheld Despite Prior Trustee Competence
«…die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1; BGer 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3). 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen für die…»
5A_446/2022 (2022-10-20)
«…s Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Stiftung C._ _______ gegen die obergerichtliche Verfügung nicht ein (Urteil 5A_886/2021 vom 14. April 2022). B.d. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde der EZV gut, hob das bezir…»
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«…n unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, an das Bundesgericht, II. zivilrechtli- che Abteilung (5A_886/2021), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen di…»
PQ230042 · zh
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«…die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1; BGer 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3). 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen für die…»
RT210175 · zh
Federal Customs Administration v. Liechtenstein Foundation (Debt Enforcement Capacity Dispute)
«…n unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, an das Bundesgericht, II. zivilrechtli- che Abteilung (5A_886/2021), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_886/2021

Urteil vom 14. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt Patrick Schönenberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),

nunmehr Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Abteilung Finanzen,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahren betreffend Weiterbestand des Arrests (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (RT210175-O/Z01).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 23. Juni 2021 erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) gegen die Stiftung C.________, mit Sitz in Q.________/FL, eine Sicherstellungsverfügung für gefährdete Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 230'629.-- und belegte eine Reihe einzeln bezeichneter Kunstgegenstände in den Räumlichkeiten der E.________ AG in R.________ mit Arrest. Das Betreibungsamt Zürich 5 vollzog am 30. Juni 2021 den Arrest Nr. uuu. Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte am 9. Juli 2021.

A.b. Die EZV reichte am 12. Juli 2021 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung ein, worauf dieses den Zahlungsbefehl Nr. yyy ausstellte. Die Stiftung C.________ erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Zürich trat am 16. August 2021 auf das Rechtsöffnungsgesuch der EZV nicht ein.

B. B.a. Am 13. September 2021 erhob die EZV Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz, eventualiter den Rechtsvorschlag der Stiftung C.________ in der Betreibung Nr. yyy zu beseitigen. Zugleich ersuchte die EZV um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils.

B.b. Der Präsident i.V. erliess am 21. September 2021 folgende Verfügung:

"1. Auf den Antrag der [EZV] um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2021 [...] wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass der Arrest Nr. uuu bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfällt."

C. Die Stiftung C.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Oktober 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung Ziffer 1 Absatz 2 ( "Es wird festgestellt,..."), eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes und mit voller Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist ( BGE 147 I 89 E. 1).

1.1. Anlass zur Beschwerde gibt eine prozessleitende Verfügung, mit der die kantonale Rechtsmittelinstanz auf das Gesuch der EZV (Beschwerdegegnerin) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist (Dispositivziffer 1 Absatz 1). Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht insbesondere angefochten werden kann, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 137 III 475 E. 11; 134 II 192 E. 1.3).

1.2. Die vorliegende Beschwerde wird indes nicht von der im kantonalen Zwischenverfahren unterlegenen Prozesspartei geführt, welche ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung oder Änderung der Verfügung (Dispositivziffer 1 Absatz 1) hätte ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Als Beschwerdeführerin tritt die in diesem Punkt obsiegende Prozesspartei auf, welche sich gegen eine Feststellung richtet, welche in die Verfügung aufgenommen worden ist (Dispositivziffer 1 Absatz 2).

1.3. Damit ist zu prüfen, ob diesbezüglich ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt und inwieweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wehren kann.

2. Anlass zur Beschwerde gibt eine Rechtsöffnungssache, in welcher die Vorinstanz mit einer Beschwerde gemäss ZPO befasst ist. Im Rahmen dieses Verfahrens erliess der Präsident i.V. eine Verfügung, mit welcher er auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um aufschiebende Wirkung nicht eintrat (Dispositivziffer 1 Absatz 1) und zugleich feststellte, dass der Arrest Nr. uuu bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfällt (Dispositivziffer 1 Absatz 2).

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass der Beschwerde zwar grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Weise das Gericht das Rechtsöffnungsbegehren ab oder trete es darauf nicht ein, falle der Arrest nicht umgehend dahin, sondern erst, wenn die Abweisung oder das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch definitiv sei. Dies sei der Fall nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist für einen Weiterzug an die kantonale Rechtsmittelinstanz ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) bzw. an das Bundesgericht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) sowie nach Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde durch die kantonale Instanz bzw. das Bundesgericht. Erst dann dürfe das Betreibungsamt die Arrestgegenstände freigeben. Sofern die Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG eingehalten wurde, was vorliegend der Fall sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin werde daher nicht eingetreten.

Zur Klarstellung und Vermeidung weiterer unnötiger Verfahren werde allerdings festgehalten, dass der Arrest Nr. uuu bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch nicht dahinfalle. Die erstinstanzliche Erwägung, dass eine Nachfrist zur Verbesserung des ungenügenden Rechtsöffnungsgesuchs zu einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Prosequierungsfrist führe, tangiere die vorliegend relevante Einhaltung dieser Frist nicht. Ob der Rechtsöffnungsrichter der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Verbesserung hätte ansetzen müssen, werde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft.

2.2. Die Beschwerdeführerin erblickt in der angefochtenen Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie durch den Arrest nicht über ihr Eigentum an den beschlagnahmten Kunstgegenständen verfügen könne. Zudem betont sie, dass ihr ein verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen sei, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne entsprechenden Antrag der Gegenpartei eine Feststellung getroffen und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Damit habe sie nicht nur die Dispositionsmaxime, sondern auch ihr rechtliches Gehör verletzt.

2.3. Zwar erfolgt hier die Feststellung zum aktuellen Fortbestand des Arrestes Nr. uuu in Gestalt einer selbständig eröffneten prozessleitenden Verfügung. Damit kommt ihr jedoch nicht die Bedeutung eines anfechtbaren Zwischenentscheides zu. Vielmehr hat der Instruktionsrichter im konkreten Fall kein Rechtsschutzinteresse am Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erkannt, da der besagte Arrest ohnehin Fortbestand habe; er hat diesen Teil seiner Begründung in das Dispositiv aufgenommen. Dabei handelt es sich um ein Vorgehen, das keinen eigenen Anfechtungsgegenstand schaffen kann. Dass die Vorinstanz die Arrestfortdauer im Dispositiv als "Feststellung" aufgenommen hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Erwägung handelt, welche sie zur Beurteilung des Gesuchs (der Beschwerdegegnerin) um aufschiebende Wirkung gemacht hat. Die Beschwerdeführerin kann indes nicht Beschwerde führen, nur weil sie mit der Urteilserwägung nicht einverstanden ist; das gilt auch, wenn ein Urteilsmotiv in das Dispositiv aufgenommen worden ist (vgl. BGE 106 II 117 E. 1 [S. 119]). Beizufügen bleibt, dass sich der Instruktionsrichter im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht durch den Erlass einer prozessleitenden Verfügung materiell zum Bestand des Arrestes äussern kann. Ob der Arrest weggefallen ist, wird vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt ( BGE 138 III 528 E. 4.3; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 280).

3. Fehlt es an einem anfechtbaren Zwischenentscheid, von dem die Beschwerdeführerin hinreichend beschwert ist, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante