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5A_886/2014 KI-generiert

Appellant's Challenge to Cantonal Decision Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5A_886/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose involving a request for a counterstatement filed by one party, which was ultimately dismissed by the first instance court due to a ruling of inadmissibility based on delays and the nature of the claims presented. The party then appealed this decision to a higher court, where the appeal was found to be unjustified as the court ruled that the initial ruling and cost allocations were appropriate. In the subsequent review by the Federal Tribunal, the appellate party failed to sufficiently argue the legal basis for the challenge against the higher court's decision, resulting in the Federal Tribunal not accepting the appeal and denying requests for free legal aid, while imposing court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Cantonal Decision Dismissed for Procedural Non-Compliance: The party then appealed this decision to a higher court, where the appeal was found to be unjustified as the court ruled that the initial ruling and cost allocations were appropriate. In the subsequent review by the Federal Tribunal, the appellate party failed to sufficiently argue the legal basis for the challenge against the higher court's decision, resulting in the Federal Tribunal not accepting the appeal and denying requests for free legal aid, while imposing court costs on the appealing party.

Schlagwörter

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Gegendarstellung sachliche Unzuständigkeit Verfahrensrechte Rechtskraft unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked a sufficient statement of reasons.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed unpromising.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_886/2014

Urteil vom 13. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gegendarstellung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Gegendarstellungsgesuch der Beschwerdeführerin samt Kostenauflage) als unbegründet erklärt hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Zuwarten mit dem (zufolge res iudicata und wegen Verspätung ergangenen) Nichteintretensentscheid sei nicht zu beanstanden, die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sei zu Recht erfolgt, die tarifkonforme Kostenhöhe sei ebenfalls zu bestätigen, für die von der Beschwerdeführerin geforderte Prüfung des Straftatbestandes der Verleumdung sei der Zivilrichter nicht zuständig, weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), zumal sich die Beschwerde auch als aussichtslos erweist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann