Dismissal of appeal against untimely debt collection complaint due to insufficient legal reasoning and lack of substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal upper supervisory authority's decision not to enter upon a debt collection complaint due to lateness, leaving the lower court's inadmissibility ruling in force, and ordered the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a debt collection proceeding where the appellant challenged a lower supervisory authority's decision before the cantonal appellate instance, which dismissed the appeal as untimely, prompting a subsequent submission to the federal tribunal styled as a request for reinstatement of a time limit but treated as a civil law appeal. The decisive legal basis comprises Articles 42 paragraph 2, 66 paragraph 1, 97 paragraph 1, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring sufficient legal reasoning and substantiation for federal appeals, which the appellant failed to provide by merely contesting the factual findings and demonstrating neither timely submission nor valid grounds for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against untimely debt collection complaint due to insufficient legal reasoning and lack of substantiation: Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_885/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 16. September 2025 (BEZ.2025.64).
Erwägungen:
1. Am 13. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 16. September 2025 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Mit einer als "Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist" bezeichneten Eingabe vom 3. Oktober 2025 ist der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gelangt. Am 14. Oktober 2025 hat das Appellationsgericht die Eingabe dem Bundesgericht zur Prüfung übermittelt, ob es sich um eine Beschwerde handeln könnte.
2. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist". Er beantragt die Wiederherstellung sodann auch ausdrücklich. Für ein Fristwiederherstellungsgesuch im appellationsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht nicht zuständig. Allerdings legt der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe dar, sondern er macht geltend, er habe seine Beschwerde fristgerecht eingereicht. Damit wendet er sich gegen die Erwägungen des Appellationsgerichts, das seine Beschwerde als verspätet erachtet hat. Aus diesem Grund ist die Eingabe trotz ihrer Bezeichnung und des Antrags als Beschwerde zu behandeln.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Beschwerde fristgerecht am 5. Juli 2025 an das Betreibungsamt eingereicht. Diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden, da wichtige Angaben gefehlt hätten. Die Beschwerde sei rechtzeitig geschrieben und am letzten Tag der Frist abgeschickt worden.
Mit alldem stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Er hat in seine Beschwerde zwar eine Antwort des Betreibungsamtes integriert, aber er belegt nicht, worauf sich diese Antwort bezieht, d.h. er weist nicht nach, dass er zuvor tatsächlich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2025 erhoben hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sich dazu an das Betreibungsamt hätte wenden sollen. Die Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde verwies ihn an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Da der Beschwerdeführer den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde am 6. Juni 2025 in Empfang genommen hatte, wäre im Übrigen auch die angebliche Beschwerde vom 5. Juli 2025 verspätet gewesen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg