Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_885/2022 KI-generiert

Patient Appeal Against Involuntary Commitment and Subsequent Rulings

Geschäftsnummer 5A_885/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed concerning the involuntary commitment of an individual to a clinic based on a medical doctor's referral on September 19, 2022, which was upheld by the Guardianship Court of Basel-Stadt on September 29, 2022. The individual was reportedly suffering from an acute phase of schizophreniform psychosis with paranoid, sexual delusions, and fears of poisoning, leading to self-endangerment due to voluntary homelessness and a psychotic-induced hunger strike. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting immediate release and expressing a variety of demands, including transfer to a women's clinic and installation of surveillance to prove allegations of sexual exploitation. Meanwhile, their continued stay at the clinic is supported by a separate involuntary placement order from October 28, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Patient Appeal Against Involuntary Commitment and Subsequent Rulings: The individual was reportedly suffering from an acute phase of schizophreniform psychosis with paranoid, sexual delusions, and fears of poisoning, leading to self-endangerment due to voluntary homelessness and a psychotic-induced hunger strike. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting immediate release and expressing a variety of demands, including transfer to a women's clinic and installation of surveillance to prove allegations of sexual exploitation. Meanwhile, their continued stay at the clinic is supported by a separate involuntary placement order from October 28, 2022.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung psychiatrische Unterbringung Teilentscheid medizinische Zwangsbehandlung Hungerstreik Schutzdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The President ruled on the inadmissibility (non-entry into the merits) of the appeal using the simplified procedure.

Art. 32 Abs. 2 BGG

The President ruled on the non-entry into the merits of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Explicitly cited for the decision not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_885/2022

Urteil vom 16. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik U.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin,

Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2022 (FU.2022.108).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 19. September 2022 brachte ein Pikettarzt der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in der Klinik U.________ fürsorgerisch unter.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Entscheid vom 29. September 2022 ab, dies gestützt auf das erstellte Gutachten, in welchem eine akute Phase einer schizophrenieformen Psychose mit paranoiden und sexuellen Inhalten und Vergiftungsängsten sowie der Verdacht auf Körperhalluzinationen, ich-Störungen und eine Depersonalisation diagnostiziert und aufgrund der selbstgewählten Obdachlosigkeit und des psychotisch bedingten Hungerstreiks eine Selbstgefährdung festgestellt wurde.

Gegen diesen Entscheid (und gleichzeitig gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2022 betreffend Zwangsmedikation, dazu Urteil 5A_886/2022) wandte sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 mit einer weitschweifigen Eingabe an das Bundesgericht. Nebst der sofortigen Entlassung verlangt sie über die Beschwerde verstreut die Verlegung in eine reine Frauenklinik, die Installation von Mikrokameras und Abhörwanzen (zum Beweis ihrer Behauptung, überall sexuell ausgebeutet zu werden), ein Spurensicherungsteam, ein IT-Spezialteam, Schadenersatz, Genugtuung, einen LapTop, eine Untersuchung u.a.m.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet ein Entscheid, dessen Gegenstand die fürsorgerische Unterbringung ist. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

2. Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich ( Art. 429 Abs. 1 ZGB ). Diese Zeitspanne ist abgelaufen und die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr gestützt auf einen Unterbringungsentscheid der KESB Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 in der Klinik, welcher einem eigenen Rechtsmittelzug unterliegt. Die sich gegen die seinerzeitige ärztliche Unterbringung richtende Beschwerde ist damit gegenstandslos.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig und teils als gegenstandslos; für beides ist der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidzuständig (Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 32 Abs. 2 BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der Klinik U.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli