Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_885/2010 KI-generiert

Supervisory Authority Decision Upheld: Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Objection and Frivolous Conduct

Geschäftsnummer 5A_885/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant contested a decision made by a supervisory authority regarding debt collection procedures, specifically the execution of a seizure. The supervisory authority had rejected the appellant's request for free legal assistance and dismissed their complaint concerning the seizure process, citing a lack of evident errors in the case and the insufficiently detailed nature of the appellant’s argumentation. The Federal Tribunal assessed the appeal and determined that the appellant did not adequately address key reasoning from the supervisory authority or demonstrate violations of legal or constitutional rights in their submission, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority Decision Upheld: Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Objection and Frivolous Conduct: The supervisory authority had rejected the appellant's request for free legal assistance and dismissed their complaint concerning the seizure process, citing a lack of evident errors in the case and the insufficiently detailed nature of the appellant’s argumentation. The Federal Tribunal assessed the appeal and determined that the appellant did not adequately address key reasoning from the supervisory authority or demonstrate violations of legal or constitutional rights in their submission, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege begründeter Entscheid Teilentscheid Betreibung auf Pfändung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the dispositive as the ground for not entering into the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive as the ground for not entering into the appeal due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_885/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug etc,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und dessen Beschwerde gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die grösstenteils verworrene und zu wenig präzise Beschwerde rechtfertige die unentgeltliche Verbeiständung umso weniger, als auch aus den Akten keine Fehler ersichtlich seien, sodann habe das blosse Teilzahlungsversprechen des Beschwerdeführers das Betreibungsamt weder zum Unterlassen des Pfändungsvollzugs noch zum Verwertungsaufschub verpflichtet, Unregelmässigkeit gingen aus den Akten keine hervor,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kantons Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann