Dismissal of appeal against non-entry decision in adult protection matters due to insufficient federal appeal argumentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal non-entry decision regarding adult protection measures, leaving the lower instance rulings and the provisional placement of a representative curatorship in force, while holding the appellants liable for court costs and denying legal aid. The underlying dispute arose from a child and adult protection authority decision that provisionally instituted a representative curatorship with income and asset management and revoked a designated healthcare proxy's powers, which the cantonal court refused to review due to insufficient argumentation. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring appellants challenging a non-entry decision to specifically address and refute the lower court's reasoning regarding deficient pleadings, failing which the appeal is dismissed via simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 373 ZGB, Art. 373 i.V.m, Art. 368 ZGB, Art. 98 BGG; Dismissal of appeal against non-entry decision in adult protection matters due to insufficient federal appeal argumentation: Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, den Beschwerdeführer 1 als Vorsorgebeauftragte zu vertreten. Wie es sich damit angesichts von Art. 40 Abs. 1 BGG verhält, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hat.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_884/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.
Gegenstand
Vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. September 2025 (KES 25 821).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 9. September 2025 entzog die KESB Mittelland Süd der Beschwerdeführerin 2 ihre Befugnisse gemäss der Patientenverfügung des Beschwerdeführers 1 vom 12. April 2025, errichtete für ihn vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte vorsorglich C.________ zu seiner Beiständin.
Die Beschwerdeführer gelangten mit mehreren Eingaben an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 30. September 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerden mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 hat es das Bundesgericht abgelehnt, superprovisorische Massnahmen zu treffen.
2. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, den Beschwerdeführer 1 als Vorsorgebeauftragte zu vertreten. Wie es sich damit angesichts von Art. 40 Abs. 1 BGG verhält, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hat.
3. Die Vertretungsbeistandschaft und die Ernennung der Beiständin wurden vorsorglich angeordnet. Der Entzug der Befugnisse der Beschwerdeführerin 2 ist demgegenüber endgültig, wie sich insbesondere aus der in der Rechtsmittelbelehrung der KESB angegebenen Beschwerdefrist ergibt (vgl. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, der Entzug der Vertretungsbefugnis sei gar nicht Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids gewesen, sondern bilde Gegenstand eines weiteren, am 9. Oktober 2025 beim Obergericht angehobenen Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber nennt das Obergericht im Rubrum des angefochtenen Entscheids als Gegenstand des Verfahrens unter anderem das Einschreiten der KESB gemäss Art. 373 ZGB. Das Obergericht bezieht sich damit auf den Entzug der Vertretungsbefugnisse, den die KESB gestützt auf Art. 373 i.V.m. Art. 368 ZGB verfügt hat. Ausserdem bezeichnet das Obergericht den Entzug der Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin 2 auch in den Erwägungen als Verfahrensthema (E. 3.1 und 4). Die Frage des Verfahrensgegenstands ist für die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95 und Art. 98 BGG) und die entsprechenden Begründungs- bzw. Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) relevant, da bei der Anfechtung vorsorglicher Massnahmen die Rügegründe eingeschränkt (Art. 98 BGG) und die Rügeanforderungen erhöht sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, sind jedoch bereits die weniger strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, so dass offenbleiben kann, wie es sich mit dem Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids und der angeblichen Beschwerde vom 9. Oktober 2025 verhält.
4. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, das Obergericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten, was das Rechtsverweigerungsverbot verletze. Sie setzen sich aber nicht damit auseinander, dass ihre Beschwerden ungenügend begründet waren.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Wie vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg