Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_884/2018 KI-generiert

Appeal on Land Register Complaint Inadmissible Due to Insufficient Substantiation and Vexatious Content

Geschäftsnummer 5A_884/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a land registry complaint filed by an individual against a cantonal department and a local land registry office. The complaint was initially dismissed by the Department of Economic Affairs and Social Welfare of the Canton of Graubünden. Following this, the individual appealed to the Cantonal Court of Graubünden, which also rejected the appeal. The case was then brought before the Federal Tribunal as a civil law appeal. However, the appeal was deemed largely unfocused, failing to engage substantively with the reasoning of the previous decision, and included inappropriate demands for damages against the land registry office for alleged misconduct. As a result, the Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient legal grounds and exhibited a litigious and abusive nature.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appeal on Land Register Complaint Inadmissible Due to Insufficient Substantiation and Vexatious Content: The complaint was initially dismissed by the Department of Economic Affairs and Social Welfare of the Canton of Graubünden. Following this, the individual appealed to the Cantonal Court of Graubünden, which also rejected the appeal. The case was then brought before the Federal Tribunal as a civil law appeal. However, the appeal was deemed largely unfocused, failing to engage substantively with the reasoning of the previous decision, and included inappropriate demands for damages against the land registry office for alleged misconduct. As a result, the Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient legal grounds and exhibited a litigious and abusive nature.

Schlagwörter

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Grundbuchbeschwerde ungenügende Rechtsschrift Grundbuch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten Mehrbelastung einer Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned and abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_884/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden.

Gegenstand

Grundbuchbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (ZK1 18 86).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 trat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden auf die von A.________ gegen das Grundbuchamt U.________ erhobene Grundbuchbeschwerde nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (schriftlich mitgeteilt am 18. September 2018) nicht ein.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wurde dem Bundesgericht die von A.________ beim Kantonsgericht eingereichte Eingabe vom 19. Oktober 2018 im Sinn einer Beschwerde weitergeleitet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Grundbuchführung; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Aus der weitergeleiteten Eingabe als solcher, welche weitgehend ein Pamphlet darstellt und primär Aufforderungen an das Kantonsgericht richtet, geht kein eigentlicher Beschwerdewille hervor. Indes trägt der damit zurückgesandte angefochtene Entscheid an verschiedenen Stellen das Wort "Rekurs" und am Schluss den Vermerk "Rekurs total 18.10.18" sowie die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Im Verbund lassen die Dokumente einen klaren Beschwerdewillen erkennen.

2. Die Beschwerde hat ein sachgerichtetes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde scheitert bereits an rechtsgenüglichen Rechtsbegehren; namentlich kann ein (im Übrigen unbeziffertes) Schadenersatzbegehren "gegen das freche grobstfahrlässige handelnde grundbuchamt U.________ wegen rechtswidriger kommunikationsignoration" nicht im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde gestellt werden.

Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihren Schimpftiraden nicht ansatzweise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein, weshalb es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Angesichts der seit Jahren erfolgenden, meist ausschliesslich querulatorischen und inhaltlich unbegründeten Beschwerdeführung wird der Beschwerdeführerin ausdrücklich angedroht, dass die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zukünftig Eingaben ähnlicher Art - nach Prüfung - unbehandelt ablegen wird.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, dem Grundbuchamt U.________, der Stadt U.________, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli