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5A_884/2015 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal to strike an opponent's brief for insulting language as no irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG.

Geschäftsnummer 5A_884/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appellant's civil appeal and dismissed it, upholding the lower court's refusal to return the opposing party's brief for revision due to alleged offensive language. The appellant had sought to have the respondent's duplicate stricken as disrespectful, but the cantonal appellate court rejected this request, and the appellant challenged that interim decision. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the interim ruling caused no irreparable harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, as removing the allegedly insulting phrases would not alter the case's outcome or provide any procedural advantage, and the statements could not be undone regardless. The court ordered the appellant to pay the procedural costs of 1,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against refusal to strike an opponent's brief for insulting language as no irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG: The appellant had sought to have the respondent's duplicate stricken as disrespectful, but the cantonal appellate court rejected this request, and the appellant challenged that interim decision. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the interim ruling caused no irreparable harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, as removing the allegedly insulting phrases would not alter the case's outcome or provide any procedural advantage, and the statements could not be undone regardless. The court ordered the appellant to pay the procedural costs of 1,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Rückweisungsbegehren (Nachbarrecht) Verfahrenssprache Disziplinarverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil anfechtbarer Zwischenentscheid substantiierte Begründung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible because the interim decision caused no irreparable harm.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs imposed on the appellant due to the appeal's failure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_884/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisungsbegehren (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 2. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ sind Nachbarinnen. Klageweise verlangte Erstere gegen Letztere die Feststellung der Unzulässigkeit und strafbewehrte Unterlassung, auf dem Flachdach des Gebäudes auf dem Grundstück U.________-GBB-xxx ein Geländer zu erstellen. Das Kantonsgericht Nidwalden wies die Klage ab.

B. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Berufungsverfahrens verlangte A.________ mit Eingabe vom 28. August 2015, die Duplik der Gegenpartei sei wegen geradezu offensichtlicher Ungebührlichkeiten zurückzuweisen; bereits die Berufungsantwort habe das Ansehen der Anwaltschaft getrübt und das Vertrauen in den ordentlichen Gang der Rechtspflege gestört.

Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte der Obergerichtspräsident mit, dass in den Rechtsschriften keine Wortwendungen zu erkennen seien, die in einem Gerichtsverfahren als ungebührlich aus dem Recht verbannt werden müssten; bezüglich der geforderten Disziplinierung verwies er auf die Anwaltsaufsichtsbehörde.

In der Folge verlangte A.________ mit Eingabe vom 21. September 2015 einen anfechtbaren Entscheid. Nach einem diesbezüglichen Schriftenwechsel wies der Obergerichtspräsident mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 das Rückweisungs- und Disziplinierungsbegehren ab.

C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. November 2015 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Duplik vom 17. August 2015 zur Verbesserung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Frage der Rückweisung einer Eingabe zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit ( Art. 132 Abs. 2 ZPO ). Zwischenentscheide können vor Bundesgericht einzig dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Diese Voraussetzungen - vorliegend kann es einzig um einen nicht wieder gutzumachender Nachteil gehen - sind im Einzelnen zu begründen ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5).

Die Beschwerdeführerin begründet den drohenden Nachteil damit, dass selbst wenn die Vorinstanz im Endentscheid ihren Sachanträgen stattgeben würde, die verletzenden "Anwürfe" in den Rechtsschriften nicht mehr behoben werden könnten, weil sie dem gesamten Verfahren stets zugrunde gelegen hätten.

Auf diese Weise lässt sich kein Nachteil begründen, welcher sich später nicht mehr wieder gutmachen lassen würde, zumal von einem Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann gesprochen werden kann, wenn bei sofortiger Gutheissung des Rechtsbegehrens eine andere Sachlage, mithin ein Vorteil für die Beschwerdeführerin gegeben wäre: Bei den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgelisteten Ausdrücken und Ausdrucksweisen geht es nicht um Sach- oder Rechtsbehauptungen, sondern um eine peiorativ wertende Charakterisierung (Verunglimpfung, Herabwürdigung) der gegnerischen Ausführungen ("Quatsch bleibt auch durch Wiederholung Quatsch", "purer Nonsens", "Wortfindungsprobleme", "Kreuzzug gegen jede Logik", "verbale Inkontinenz", "sprachliches Geschwurbel" u.ä.). Insofern ist kein Prozessvorteil der Beschwerdeführerin aufgrund einer Rückweisung der Duplik zur Verbesserung - es könnte einzig darum gehen, dass der gegnerische Anwalt im Rahmen der Verbesserung die von der Beschwerdeführerin als ungebührlich taxierten Wörter entfernt, denn neue Vorbringen sind im Rahmen einer Verbesserung grundsätzlich nicht erlaubt - und ebenso wenig ein prozessualer Nachteil ersichtlich, wenn die Duplik, so wie sie abgefasst ist, in den Akten bleibt. Die Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer Begründungspflicht denn auch nicht dar, inwiefern die von ihr beanstandeten Äusserungen irgendwelchen Einfluss auf das Beweisverfahren oder die Entscheidfindung haben könnten. Der Sachstandpunkt der Beschwerdeführerin ist deshalb im Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt.

Selbst ausserhalb des kantonalen Prozesses wären keine Auswirkungen durch eine Rückweisung der Duplik zur Verbesserung ersichtlich: Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, können die Aussagen nicht ungeschrieben gemacht werden; sollten die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter den gegnerischen Rechtsvertreter zivilrechtlich auf Persönlichkeitsverletzung verklagen oder gegen ihn eine Strafanzeige oder eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtskommission einreichen wollen, würde eine mit heutigem Entscheid veranlasste Rückweisung zur Verbesserung der Duplik ohne Einfluss auf die Entscheidfindung in den betreffenden Verfahren bleiben.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen sind und deshalb im heutigen Zeitpunkt die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid nicht offen steht.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli