Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Divorce Modification Case Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding the denial of their request for legal aid in an appeal process connected to the reopening of a divorce judgment. The request for legal aid was rejected by the cantonal court because the complaint was deemed unlikely to succeed based on a previous ruling. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which required the complaint to meet specific legal criteria, including providing a detailed justification of how the previous decision violated legal norms. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was insufficiently grounded, leading to a decision not to review the case and to deny the request for legal aid, which also resulted in the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 13 EMRK, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Divorce Modification Case Dismissed for Lack of Substantiation: The request for legal aid was rejected by the cantonal court because the complaint was deemed unlikely to succeed based on a previous ruling. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which required the complaint to meet specific legal criteria, including providing a detailed justification of how the previous decision violated legal norms. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was insufficiently grounded, leading to a decision not to review the case and to deny the request for legal aid, which also resulted in the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertUsed in the dispositive to refuse to enter upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.
Used in the dispositive to deny the requester's application for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings.
Used in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_883/2014
Urteil vom 24. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung (unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein kantonales Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung (unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne offenbleiben, die unentgeltliche Rechtspflege könne nämlich bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die Beschwerde, die mit Urteil vom gleichen Datum, soweit zulässig, abgewiesen worden sei (vgl. bundesgerichtliches Urteil 5A_825/2014), als von vornherein aussichtslos erscheine,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK anruft,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_825/2014 verwiesen werden kann,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann