Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_882/2025 KI-generiert

Discontinuation of Marital Protection and Child Maintenance Appeal Following Settlement in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_882/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court discontinued the civil law appeal concerning marital protection and child maintenance after the parties reached a full settlement regarding the divorce consequences and maintenance contributions during separation. The appellant and respondent jointly requested the dismissal of the proceedings as settled by compromise, and to divide the appeal costs equally with a mutual waiver of legal cost compensation. Acting as a single judge pursuant to Art. 32 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court declared the case settled, assessed reduced court costs to be borne equally by the parties under Art. 66 paras. 1 and 2 BGG, and took formal note of the parties' private agreement concerning the prior instance costs without altering the challenged decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG; Discontinuation of Marital Protection and Child Maintenance Appeal Following Settlement in Divorce Proceedings: Demnach ist ihr Interesse an einem bundesgerichtlichen Entscheid entfallen und das bundesgerichtliche Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Betreffend die Höhe der Gerichtskosten rechtfertigt sich vorliegend eine im Vergleich zum Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- reduzierte Gebühr, wobei zu beachten ist, dass dem Bundesgericht bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Eheschutz (Kindesunterhalt) Eheschutzverfahren Einstellung des Verfahrens Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Ehetrennung Kindesschutzkosten Kinderalimentenherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_882/2025

Verfügung vom 24. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Josi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dudler,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. September 2025 (LE240042-O/U).

Erwägungen:

1. In einem Eheschutzverfahren zwischen A.________ (geb. 1994) und B.________ (geb. 1990), den Eltern von C.________ (geb. 2023), gelangte A.________ (Beschwerdeführer) gegen die vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2025 auf Rechtsmittel hin festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2025 an das Bundesgericht.

2. Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass sich die Parteien im inzwischen hängigen Scheidungsverfahren vollständig über die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere auch über die während des Getrenntlebens geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge geeinigt hätten. Die Parteien seien daher übereingekommen, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Vergleichs zu beantragen. Gestützt auf den Vergleich seien die Gerichtskosten des ober- und bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und eine Parteientschädigung weder für das ober- noch für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte - in Übereinstimmung mit der getroffenen Vereinbarung - ebenfalls, das vorliegende Verfahren unter hälftiger Teilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und gegenseitigem Verzicht auf eine Parteientschädigung abzuschreiben.

3. Aus der eingereichten Vereinbarung ergibt sich, dass die Parteien sich über die Kindesunterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens geeinigt haben und sich gegenseitig verpflichteten, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens infolge Vergleichs zu beantragen. Weiter einigten sich die Parteien darauf, die Kosten des (ober- und bundesgerichtlichen) Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte zu übernehmen, und verzichteten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4. Demnach ist ihr Interesse an einem bundesgerichtlichen Entscheid entfallen und das bundesgerichtliche Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Betreffend die Höhe der Gerichtskosten rechtfertigt sich vorliegend eine im Vergleich zum Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- reduzierte Gebühr, wobei zu beachten ist, dass dem Bundesgericht bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Eine Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, wie beantragt, ist ausgeschlossen, da der angefochtene Entscheid nicht abgeändert wird (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG

*e contrario*; BGE 91 II 146 E. 3; Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Es wird jedoch davon Vormerk genommen, dass die Parteien sich über die Tragung der vorinstanzlichen Prozesskosten geeinigt haben (Urteil 5A_267/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 5A_882/2025 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Tragung der obergerichtlichen Prozesskosten vergleichsweise geeinigt haben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 1'500.--) auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Josi

Die Gerichtsschreiberin: Lang