Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_882/2019 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_882/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, the complainant, who filed a complaint against the city of Zurich's debt collection office, alleging criminal actions by the office and requesting an investigation into the personnel and fee practices. The district court and the higher cantonal supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters of Zurich both dismissed the complaints. Subsequently, the complainant submitted a 73-page appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2019, arguing that debt collection actions against social welfare beneficiaries, who are inherently without assets, are illegal. The complaints largely consist of general criticisms without addressing the core reasoning of previous court decisions, which clarify that the debt collection office is obligated to verify only the formal conditions of debts, not their substantive validity.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Appeal Against Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Justification: The district court and the higher cantonal supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters of Zurich both dismissed the complaints. Subsequently, the complainant submitted a 73-page appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2019, arguing that debt collection actions against social welfare beneficiaries, who are inherently without assets, are illegal. The complaints largely consist of general criticisms without addressing the core reasoning of previous court decisions, which clarify that the debt collection office is obligated to verify only the formal conditions of debts, not their substantive validity.

Schlagwörter

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Betreibung Betreibungsforderung Gläubigerversammlung Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Vollstreckung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited when threatening the appellant with the possibility of future submissions being rejected without response.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided, exceptionally, not to charge any court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_882/2019

Urteil vom 7. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190176-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_468/2019 vom 7. Juni 2019 verwiesen werden.

Vorliegend geht es um die allgemeinen Anliegen von A.________ in der nämlichen Betreibung, wonach die kriminellen Handlungen des Betreibungsamtes zu stoppen und das Betreibungsamtspersonal sowie die Gebührentreiberei zu untersuchen seien, etc. Das Bezirksgericht Zürich als untere sowie das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wiesen die im Rahmen des Instanzenzuges erhobenen Beschwerden ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Oktober 2019 hat A.________ am 4. November 2019 beim Bundesgericht eine 73-seitige Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Nebst allgemeiner Polemik und Rundumschlägen gegen die beteiligten Behörden ist das Kernanliegen des Beschwerdeführers, dass Betreibungen gegen Sozialhilfeempfänger, bei denen per se nichts zu holen sei, illegal seien, ohne sich jedoch mit der zentralen Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass das Betreibungsamt nur die formellen Voraussetzungen der Betreibung, nicht aber die materielle Begründetheit der Forderung prüfen dürfe. Im Übrigen hat jeder Gläubiger das Recht, seine Forderungen einzutreiben und bei fehlendem Vollstreckungssubstrat einen Verlustschein zu erwirken.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer wird indes ausdrücklich angedroht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, querulatorische Eingaben in der Art der vorliegenden zukünftig ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, dem Betreibungsamt Zürich 4, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli