Appeal Dismissed for Frivolous Litigation in Debt Enforcement Supervisory Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision from a district court regarding a receipt issued in the context of debt collection oversight. The individual appealed to a higher court claiming that there was a valid interest in contesting the receipt. However, the higher court determined that the individual did not demonstrate a legitimate interest in the appeal and deemed the complaint frivolous, which led to the imposition of costs on the individual. The individual subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which ruled on the procedural validity of the appeal and addressed issues concerning the sufficiency of the arguments presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Frivolous Litigation in Debt Enforcement Supervisory Matter: The individual appealed to a higher court claiming that there was a valid interest in contesting the receipt. However, the higher court determined that the individual did not demonstrate a legitimate interest in the appeal and deemed the complaint frivolous, which led to the imposition of costs on the individual. The individual subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which ruled on the procedural validity of the appeal and addressed issues concerning the sufficiency of the arguments presented.
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KI-generiertApplied to rule non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation and abuse of procedure.
Applied to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_882/2016
Urteil vom 22. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht U.________.
Gegenstand
Empfangsschein,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Empfangsschein der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, ein vernünftiges Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung des (dem Beschwerdeführer zusammen mit den Beilagen eines erledigten Beschwerdeverfahrens zugestellten) Empfangsscheins der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde sei nicht erkennbar, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, wegen mutwilliger Beschwerdeführung seien dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 31. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann