Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_880/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Unrelated Minor Contact Denied Amidst Misuse of Process Finding

Geschäftsnummer 5A_880/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a minor who has been placed in a care facility due to a severe eating disorder and the complex socio-familial situation surrounding her. The father of the minor requested telephone contact with her, but his request was denied by the relevant child protection authority and subsequently upheld by the regional court. The father filed a complaint against these decisions, alleging violations of communication rights and discrimination, while claiming the authority's actions undermined the dignity of his daughter. The court found that the father's appeal was without merit, as it focused more on unfounded grievances against various authorities rather than substantive legal arguments, leading to the dismissal of his complaint and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Unrelated Minor Contact Denied Amidst Misuse of Process Finding: The father of the minor requested telephone contact with her, but his request was denied by the relevant child protection authority and subsequently upheld by the regional court. The father filed a complaint against these decisions, alleging violations of communication rights and discrimination, while claiming the authority's actions undermined the dignity of his daughter. The court found that the father's appeal was without merit, as it focused more on unfounded grievances against various authorities rather than substantive legal arguments, leading to the dismissal of his complaint and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Kontaktrecht Rechtsmissbrauch Vorleben Verfahrensrechte Disziplinarstrafe rechtlicher Status des Minderjährigen persönlicher Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal (Order 1).

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to refuse to rule on the appeal because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 33 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a potential measure (fine) regarding future similar appeals, indicating its application in the overall context of the ruling regarding the appellant's conduct.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning as a warning regarding future similar appeals, indicating its application in the overall context of the ruling regarding the appellant's conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for dismissing the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for dismissing the request for unentgeltliche Rechtspflege (Order 2).

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for ordering the appellant to pay the court costs (Order 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_880/2017

Urteil vom 6. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand

Kontaktrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2017 (KES.2017.22-K2 / ZV.2017.128-K2).

Sachverhalt:

B.________ (geb. 2003) ist seit rund einem Jahr wegen einer schweren Essstörung, bei komplexer sozio-familiärer Situation, fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Derzeit ist eine Beschwerde ihres Vaters gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht St. Gallen hängig. B.________ wird zudem von einer Kindesvertreterin und einer Beiständin begleitet.

Am 11. November 2016 beantragte A.________, ihm sei telefonischer Kontakt zu B.________ zu gewähren. Die KESB St. Gallen wies dieses Gesuch am 1. Dezember 2016 ab. Die Verwaltungsrekurskommission trat am 11. Oktober 2017 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Das Kantonsgericht St. Gallen trat am 30. Oktober 2017 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass sich A.________ nicht mit den Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission auseinandersetze und auf pauschale Aussagen und verunglimpfungen beschränke. Im Übrigen benutze er das Schicksal des lebensbedrohlich erkrankten Kindes als Plattform, um eigene Interessen durchzusetzen, was erschrecke; durch sein Verhalten beeinträchtige er die Würde des betroffenen Kindes. Dies sei umso weniger verständlich, als er wisse, dass B.________ eine eigene Rechtsanwältin habe, und als jeder Person einleuchte, dass sie nicht mit einem ihr völlig fremden Mann reden wolle.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat A.________ am 5. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er begehrt die Feststellung, dass die Vorinstanzen ihm gegenüber Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Kommunikation begangen und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen hätten. Sodann verlangt er die Anweisung der kantonalen Instanzen, seine Beschwerde von Amtes wegen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zwecks Eröffnung eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauches weiterzuleiten und die Kinderbeiständin von Amtes wegen abzusetzen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet ein nicht existierendes Menschenrecht auf Kommunikation mit dem ihm fremden Mädchen, welches zufolge seiner schweren Erkrankung fürsorgerisch untergebracht ist. Im Übrigen besteht die Beschwerde aus Rundumschlägen gegen Straf- und Disziplinarbehörden, gegen die KESB und gegen die Beiständin sowie einem Lamento über den plutokratischen Schurkenstaat Schweiz und den Zustand der Psychiatrie sowie aus Faschismusvorwürfen. Dies alles hat mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.

2. Aus einer Unzahl früherer Beschwerden ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers - früherer Rechtsanwalt mit Berufsverbot sowie Gründer und Vorstandsmitglied des Vereins Psychex bzw. Psychexodus - sattsam bekannt, indem er versucht, unter Berufung auf die angeblichen Interessen von fürsorgerisch untergebrachten Menschen eigene Ziele durchzusetzen. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und die Beschwerdeführung notorisch von ausgeprägter Querulanz. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich abgemahnt, dass zukünftig Beschwerden ähnlicher Art nicht mehr behandelt werden ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und/oder dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse auferlegt wird ( Art. 33 Abs. 2 BGG ).

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli