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5A_88/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against attachment notification due to tardiness and insufficient legal reasoning

Geschäftsnummer 5A_88/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower supervisory authority's decision of non-entry intact. The case arose from debt enforcement proceedings where the enforcement office reconsidered and set aside an attachment execution while issuing a new attachment notification, prompting a supervisory complaint that the cantonal authority dismissed for lack of a protected interest, insufficient procedural errors, and impermissible subject matter review. The Supreme Court applied Articles 42(2), 47(1), 100(2)(a), and 108(1)(a)-(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG) alongside debt enforcement provisions under Articles 17 et seq. of the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy (SchKG), determining that the appeal was both procedurally time-barred regarding its supplementary filing and manifestly lacking the requisite legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against attachment notification due to tardiness and insufficient legal reasoning: Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 5. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_88/2026

Urteil vom 11. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 13. Januar 2026 (420 25 231).

Erwägungen:

1. In der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. yyy hob das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 21. August 2025 den Pfändungsvollzug vom 4. August 2025 wiedererwägungsweise auf. Am gleichen Tag stellte es eine neue Pfändungsankündigung aus.

Am 29. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 5. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 30. Januar 2026 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2026 ist verspätet.

3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten, und zwar mangels schutzwürdigen Interesses, soweit die Aufhebungsverfügung vom 21. August 2025 angefochten war, mangels Geltendmachung von Verfahrensfehlern, soweit die rektifizierte Pfändungsankündigung angefochten war, und schliesslich deshalb, weil der Bestand und die Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit einer Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wirft dem Betreibungsamt bloss abstrakt Verfahrensfehler bzw. grob fahrlässiges Verhalten vor.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg