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5A_879/2025 KI-generiert

Dismissal of denial-of-justice complaint against cantonal high court regarding closed divorce proceedings and unadsubstantiated procedural grievances.

Geschäftsnummer 5A_879/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's petition seeking an investigation, file transfer, divorce adjustments, and penal measures, and refused to enter into her denial-of-justice complaint against the cantonal high court. The dispute arose from a closed divorce proceeding where the district court declined to open a formal recusal procedure because the main litigation had already been withdrawn and concluded, prompting the appellant to challenge a preliminary procedural letter from the high court regarding her pending cantonal complaint. Deciding under Articles 42, 94, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court held that it lacks supervisory jurisdiction over cantonal courts, cannot process criminal charges, and that the appellant failed to sufficiently substantiate any unlawful denial or delay in justice or violation of constitutional guarantees such as Article 29 and 30 of the Federal Constitution (BV).

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs.1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 47 ZPO, Art. 181 etc, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dismissal of denial-of-justice complaint against cantonal high court regarding closed divorce proceedings and unadsubstantiated procedural grievances: Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe zulässigerweise auf Französisch verfasst. Da sie das Verhalten der Zürcher Gerichte kritisiert, ergeht der Entscheid in der Amtssprache des Kantons Zürich, d.h. auf Deutsch (Art. 54 Abs.1 BGG analog).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Scheidungsverfahren, Ausstand) Scheidungsverfahren Strafanzeige verfassungsrechtliche Rügen hängiges Verfahren Aufsichtsbeschwerde Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_879/2025

Urteil vom 27. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Scheidungsverfahren, Ausstand),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Winterthur führte das von B.________ gegen seine Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) eingeleitete Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE230324-K). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab und regelte die Kostenfolgen (Besetzung: Bezirksrichterin Sperandio Bernhauser und Gerichtsschreiber Florinet).

Mit Schreiben vom 4. September 2025 teilte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit, dass innert der angesetzten Frist keine Eingabe eingegangen sei, aus der sich ergeben hätte, dass sie mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 an die Bundesanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 ff. GOG hätte einreichen wollen. Die Eingabe wäre daher wie angekündigt als Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin Sperandio Bernhauser zu behandeln. Da das Scheidungsverfahren jedoch rechtskräftig erledigt worden sei und auf ein von der Beschwerdeführerin am 15. August 2025 erhobenes Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei, fehle es an einem Verfahren, in dem ein Ausstandsgrund geprüft werden könnte. Das Bezirksgericht werde daher in Bezug auf die Eingabe vom 15. Mai 2025 kein formelles Verfahren eröffnen.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin gegen den "Entscheid" des Bezirksgerichts vom 4. September 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihrer Beschwerde infolge Verspätung wohl kein Erfolg beschieden sein würde. Es eröffne daher einstweilen kein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren. Falls die Beschwerdeführerin dennoch die Durchführung eines formellen, kostenpflichtigen Beschwerdeverfahrens wünsche, werde sie um Mitteilung binnen fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ersucht.

Am 13. Oktober 2025 hat sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangt unter anderem die Eröffnung einer vollständigen und unabhängigen eidgenössischen Untersuchung, die Übergabe des Dossiers vom Kanton Zürich an das Bundesgericht, die Annullierung des Scheidungsverfahrens, die Zahlung von Unterhalt und die Eröffnung eines Strafverfahrens.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe zulässigerweise auf Französisch verfasst. Da sie das Verhalten der Zürcher Gerichte kritisiert, ergeht der Entscheid in der Amtssprache des Kantons Zürich, d.h. auf Deutsch (Art. 54 Abs.1 BGG analog).

3. Das Bundesgericht behandelt grundsätzlich nur Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und der unteren Gerichte des Bundes (Art. 75, 80 und 86 BGG). Es ist nicht zuständig zur Eröffnung einer allgemeinen Untersuchung auf eidgenössischer Ebene. Insbesondere ist es nicht Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte. Auch das Scheidungsverfahren als solches kann nicht Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesgericht sein, da es an einem anfechtbaren Entscheid des Obergerichts fehlt. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Ihre Eingabe kann als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich entgegengenommen werden (Art. 94 BGG). Dies führt jedoch nicht zu einer umfassenden Untersuchung oder einer Übergabe des Dossiers an das Bundesgericht, sondern einzig zur Prüfung, ob die Vorinstanz die Fällung eines Entscheids unrechtmässig verweigert oder verzögert. Auf Ausführungen und Anträge, die über dieses Thema hinausgehen (Anzeige bei der Bundesanwaltschaft, Revision der Abschreibungsverfügung, Vorwürfe gegen Bezirksrichterin Sperandio Bernhauser; Scheidung und Unterhalt), ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben vom 8. Oktober 2025 beweise die Voreingenommenheit des Gerichts, und zwar aus den nachfolgend genannten Gründen, wobei sie zahlreiche Normen aufführt, die verletzt worden sein sollen (Art. 29 und 30 BV; Art. 6 EMRK; Art. 38, 50, 63 und 66 VwVG; Art. 47 ZPO; Art. 181 etc. StGB) : Der Brief sei nur mit normaler Post verschickt worden; die Frist von fünf Tagen habe ein Wochenende eingeschlossen und habe keine effektive Antwort erlaubt; der negative Entscheid sei darin ohne Prüfung des Dossiers bzw. der Sache vorweggenommen worden; es werde ungerechtfertigt mit finanziellen Folgen gedroht; die Verweigerung der Revision vom 15. Juli 2025 sei nicht begründet; es liege institutionelle Kollusion vor und der Brief zeige die Absicht, die Angelegenheit zu ersticken.

Mit alldem zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Vorgehen des Obergerichts gegen Recht und insbesondere gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sie legt namentlich nicht dar, weshalb das als verletzt gerügte VwVG vor den Zürcher Gerichten anwendbar sein soll. Strafrechtliche Vorwürfe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beim Vorwurf der Parteilichkeit handelt es sich um eine unbelegte Unterstellung. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der angesetzten Frist die Eröffnung eines formellen Verfahrens zu verlangen.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg