Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_879/2024 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_879/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual contesting a decision to open bankruptcy proceedings against her, which was initiated by the District Court of Frauenfeld. The appellant sought to pay off the bankruptcy debt in installments but failed to meet the conditions to cancel the bankruptcy, such as proving her financial capability and settling the debt with interest and costs, as outlined by the Thurgau Cantonal Court. The appellant also argued that her accountant's failure to pay certain premiums without her knowledge should have been considered in the proceedings, claiming a violation of her right to a fair trial, a point that was not sufficiently substantiated according to the court. The appellate court dismissed the appeal, which led the appellant to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant sought to pay off the bankruptcy debt in installments but failed to meet the conditions to cancel the bankruptcy, such as proving her financial capability and settling the debt with interest and costs, as outlined by the Thurgau Cantonal Court. The appellant also argued that her accountant's failure to pay certain premiums without her knowledge should have been considered in the proceedings, claiming a violation of her right to a fair trial, a point that was not sufficiently substantiated according to the court. The appellate court dismissed the appeal, which led the appellant to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Begründung in der Sache Eröffnung des Verfahrens ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung faires Verfahren Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President invokes this article to order non-entry into the merits of the appeal due to insufficient substantiation, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_879/2024

Urteil vom 20. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2024 (BR.2024.61).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Frauenfeld in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 30. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte die ratenweise Bezahlung der Konkursforderung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 informierte das Obergericht die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin nochmals an das Obergericht. Mit Entscheid vom 19. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ), sondern die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe die Konkursforderung zuzüglich Zinsen und Kosten nicht bezahlt. Die erste Voraussetzung zur Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Verzicht der Gläubigerin) sei unbelegt. Zudem sei auch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft dargetan.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während mehrerer Jahren keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ihr Buchhalter, der für die Begleichung der BVG-Prämien verantwortlich gewesen sei, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Das Obergericht habe ihren Fall nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es die am 10. Oktober 2024 vorgetragenen Ausführungen zum Buchhalter nicht berücksichtigt hat. Zu den vom Obergericht erläuterten Voraussetzungen für die Aufhebung einer Konkurseröffnung ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ) äussert sie sich nicht. Die Berufung auf das Recht auf ein faires Verfahren genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg