Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_879/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification in Child Protection Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 5A_879/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal related to a request for free legal assistance in a child protection matter concerning the appellant's daughter, born in 1999. The appellant had previously sought legal aid to support his claims but was denied by the relevant authority. The administrative court also rejected his appeal against this decision, stating that there were no new circumstances to warrant a different outcome. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that his submissions were insufficiently reasoned and did not address the legal issues raised by the administrative court's decision, resulting in the dismissal of his appeal and the denial of further legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification in Child Protection Legal Aid Denial: The appellant had previously sought legal aid to support his claims but was denied by the relevant authority. The administrative court also rejected his appeal against this decision, stating that there were no new circumstances to warrant a different outcome. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that his submissions were insufficiently reasoned and did not address the legal issues raised by the administrative court's decision, resulting in the dismissal of his appeal and the denial of further legal assistance.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Rechtshilfe in Zivilsachen Anwaltshonorar negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to justify the non-admission of the appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_879/2015

Urteil vom 4. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutzverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Beschwerdegegnerin) eines erneuten Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Kindesschutzverfahren betreffend seine 1999 geborene Tochter) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Begehren und auf die Rüge der Verweigerung der (zwischenzeitlich gewährten) Akteneinsicht sei nicht einzutreten, Beschwerdegegenstand bilde einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des im Übrigen kostenfreien Verfahrens, gegen die Abweisung eines ersten Gesuchs habe der Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht (Urteil 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015) erhoben, die vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Tatsachen führten zu keiner anderen Beurteilung des neuen Gesuchs, woran auch die aufsichtsrechtlichen Rügen, die nicht weiter substantiierte Gesundheitsverschlechterung und der Zeitablauf nichts änderten, der Beschwerdeführer könne sich selbst wirkungsvoll zur Wehr setzen und Anträge stellen, mangels neuer Umstände wäre auf das erneute Gesuch gar nicht einzutreten gewesen, keinesfalls könne anders entschieden werden als damals, zumal die heute 16-jährige Tochter frei über ihre Kontakte zum Beschwerdeführer entscheiden könne und kein Entzug der Sorge und Obhut in Frage stehe, infolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 2015 hinausgehen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Verwaltungsgericht bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 6. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann