Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_879/2013 KI-generiert

Daughter's Appeal Against Invalidation of Father's Testamentary Disposition Dismissed

Geschäftsnummer 5A_879/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding the validity of a will, with the daughter of the deceased challenging the ruling that declared the will invalid. This challenge was against a previous decision by the Zurich Cantonal Court, which had dismissed her complaint regarding the will's invalidation, linked to a claim made by the deceased's wife. The daughter sought a legal review of this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but her appeal was found to lack adequate reasoning and was ultimately not accepted, resulting in her being ordered to pay court costs. Additionally, her request for free legal aid was denied due to the unlikelihood of her appeal's success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Daughter's Appeal Against Invalidation of Father's Testamentary Disposition Dismissed: This challenge was against a previous decision by the Zurich Cantonal Court, which had dismissed her complaint regarding the will's invalidation, linked to a claim made by the deceased's wife. The daughter sought a legal review of this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but her appeal was found to lack adequate reasoning and was ultimately not accepted, resulting in her being ordered to pay court costs. Additionally, her request for free legal aid was denied due to the unlikelihood of her appeal's success.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweisverhandlung verfassungsmässige Anforderung Abberufung des Willensvollstreckers Feststellung der Erbenstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to justify the dismissal of the appeal due to insufficient grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_879/2013

Urteil vom 21. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Testamentsungültigkeit,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Tochter des Erblassers) gegen die (auf Klage der Beschwerdegegnerin - Ehefrau des Erblassers - hin erfolgte) Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, im vorinstanzlichen Verfahren habe es bereits an konkreten Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die angeblichen Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin gefehlt, die Vorinstanz habe daher zu Recht kein diesbezügliches Beweisverfahren durchgeführt, die neuen Anträge und Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren seien zum Vornherein unbeachtlich, soweit darauf einzutreten sei, erweise sich die Beschwerde somit als unbegründet, die unterliegende Beschwerdeführerin werde kosten- und entschädigungspflichtig, das Armenrechtsgesuch für das erstinstanzliche Verfahren hätte die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz stellen müssen, für das obergerichtliche Verfahren könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Behauptungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann