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5A_879/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Regarding Untimely Objection to Payment Order Served on Representative

Geschäftsnummer 5A_879/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a payment order issued by a debt collection agency, with the complaint being rejected by a higher court. The complainant argued that a delay in filing an objection to the payment order was due to a lack of communication regarding the representation status of his legal counsel. However, the higher court determined that proper notification had been made and the objection period had elapsed, leading to the rejection of the late objection. The complainant later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds of legal or constitutional violations and thus did not proceed to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Regarding Untimely Objection to Payment Order Served on Representative: The complainant argued that a delay in filing an objection to the payment order was due to a lack of communication regarding the representation status of his legal counsel. However, the higher court determined that proper notification had been made and the objection period had elapsed, leading to the rejection of the late objection. The complainant later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds of legal or constitutional violations and thus did not proceed to hear the case.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag verfassungsmässige Anforderung materielle Begründung Inkasso gesetzliche Vertretung Kündigung zur Unzeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_879/2010

Urteil vom 14. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Zahlungsbefehl und die Rückweisung seines verspäteten Rechtsvorschlags abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, bis zum am 6. Mai 2010 erfolgten Versand des Zahlungsbefehls habe weder der Beschwerdeführer noch dessen (mit Generalvollmacht bevollmächtigte) Rechtsvertreterin der Dienststelle das angebliche Fehlen eines Vertretungsverhältnisses mitgeteilt, die entsprechende Mitteilung datiere erst vom 6. Mai 2010, die Zustellung (an die Rechtsvertreterin) gelte daher als am 14. Mai 2010 rechtsgültig vollzogen, die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SchKG ) sei daher am Montag, den 24. Mai 2010 abgelaufen, den erst am 13. August 2010 erhobenen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers habe die Dienststelle zu Recht zurückgewiesen, schliesslich könne der materielle Bestand der Forderung von den Betreibungsbehörden nicht überprüft werden, objektive Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch Amtspersonen bestünden kein, die Beschwerde grenze an Mutwillen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann