Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_878/2025 KI-generiert

Corporate Challenge to Bankruptcy Suspension Denial Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_878/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Corporate Challenge to Bankruptcy Suspension Denial Dismissed on Procedural Grounds A corporate entity challenged the denial of its request for provisional measures—specifically, the suspension of bankruptcy proceedings—after a local enforcement office issued a bankruptcy threat against it for an unpaid debt. The cantonal supervisory authority rejected the suspension request, finding that the bankruptcy threat did not appear unlawful or inappropriate, and questioned the relevance and timeliness of a separate action filed by the debtor to annul the underlying debt claim, which was only introduced *after* the bankruptcy threat was issued. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits of the case because the appellant failed to meet the strict procedural requirements for appealing decisions on provisional measures, which mandate precise and detailed substantiation of alleged constitutional rights violations (Art. 98 and Art. 106(2) BGG), particularly by not addressing the cantonal court’s reasoning regarding the irrelevance and timing of the debt annulment action.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Corporate Challenge to Bankruptcy Suspension Denial Dismissed on Procedural Grounds: The cantonal supervisory authority rejected the suspension request, finding that the bankruptcy threat did not appear unlawful or inappropriate, and questioned the relevance and timeliness of a separate action filed by the debtor to annul the underlying debt claim, which was only introduced *after* the bankruptcy threat was issued. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits of the case because the appellant failed to meet the strict procedural requirements for appealing decisions on provisional measures, which mandate precise and detailed substantiation of alleged constitutional rights violations (Art. 98 and Art. 106(2) BGG), particularly by not addressing the cantonal court’s reasoning regarding the irrelevance and timing of the debt annulment action.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorgliche Massnahmen (Konkursandrohung) Einstellung des Konkursverfahrens Verletzung von Verfahrensrechten Gesellschaftsschuld Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_878/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Bezirk Weinfelden,

Bahnhofstrasse 22, Postfach 140, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Konkursandrohung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2025 (BS.2025.14).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden am 7. August 2025 die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. August 2025 und einem Nachtrag vom 18. August 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ersuchte vorsorglich bzw. superprovisorisch um Sistierung des Konkursverfahrens. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung betrifft vorsorgliche Massnahmen. Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf eine am 11. September 2025 beim Bezirksgericht Arbon eingereichte Aberkennungsklage gestützt. Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen, da bei provisorischer Betrachtung nicht ersichtlich sei, dass die Konkursandrohung gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Konkursandrohung, nicht aber die Auswirkungen der - zum Zeitpunkt der Konkursandrohung noch nicht hängigen - Aberkennungsklage auf die Betreibung bzw. das Konkursverfahren. Zudem sei fraglich, ob die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zum Zeitpunkt der Konkursandrohung nicht bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht zwar die Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 3, Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV). Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass sie sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, vorzubringen, dass die Rechtshängigkeit der Aberkennungsklage hätte berücksichtigt werden müssen und diese rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Interessenabwägung sei willkürlich erfolgt und die irreparablen Folgen der Konkurseröffnung seien nicht gewürdigt worden. Weshalb das Obergericht von Verfassungs wegen eine weitergehende Interessenabwägung hätte vornehmen müssen, legt sie nicht dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um superprovisorische/provisorische Massnahmen wird damit gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg