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5A_878/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Divorce Ancillary Consequences Case for Untimeliness

Geschäftsnummer 5A_878/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the aftermath of a divorce, where the initial decision by the Regional Court of Maloja, dated April 28, 2020, addressed the ancillary consequences, such as child and spousal support, property division, and other financial settlements. The written judgment was delivered to the appellant's former legal counsel on August 17, 2021. Subsequently, the appellant personally filed an appeal with the Cantonal Court of Graubünden on September 17, 2021, seeking a reevaluation of the ancillary matters. However, the Cantonal Court, on September 21, 2021, dismissed the appeal as it was lodged late. Dissatisfied, the appellant took the matter to the Swiss Federal Tribunal on October 20, 2021, challenging both the decisions of the Regional and Cantonal Courts.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Dismissal of Divorce Ancillary Consequences Case for Untimeliness: The written judgment was delivered to the appellant's former legal counsel on August 17, 2021. Subsequently, the appellant personally filed an appeal with the Cantonal Court of Graubünden on September 17, 2021, seeking a reevaluation of the ancillary matters. However, the Cantonal Court, on September 21, 2021, dismissed the appeal as it was lodged late. Dissatisfied, the appellant took the matter to the Swiss Federal Tribunal on October 20, 2021, challenging both the decisions of the Regional and Cantonal Courts.

Schlagwörter

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Nebenfolgen der Ehescheidung Scheidungsurteil eheliches Vermögen Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile formelle Verfahrenseinstellung Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_878/2021

Urteil vom 1. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (ZK1 21 140).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. April 2020 schied das Regionalgericht Maloja die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2021 (Poststempel) persönlich Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte eine Neuregelung der Nebenfolgen der Scheidung (Kindes- und nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Prozesskosten). Mit Entscheid vom 21. September 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein.

Am 20. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie wendet sich gegen die Entscheide des Regionalgerichts und des Kantonsgerichts.

2. Der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. April 2020 ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar ( Art. 75 BGG ). Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts. Dieser ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Berufung verspätet war, und sie legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht bei der entsprechenden Beurteilung Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) haben soll.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg