Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_878/2019 KI-generiert

Spouse's Challenge to Bankruptcy Distribution List Dismissed on Grounds of Procedural Finality

Geschäftsnummer 5A_878/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman opposed decisions related to the distribution of assets in a bankruptcy proceeding involving an individual, arguing that the collocation plan was invalid and not legally binding. The bankruptcy was initiated by a court order over a company, and various claims were included in the collocation plan, but the woman's claims had been partially removed and another company's claim was reduced. She filed complaints against these decisions, contesting that the collocation plan was fraudulent and that the bankruptcy of her husband should be annulled. Earlier attempts to appeal had been dismissed by the local supervisory authorities, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. She sought to invalidate the collocation plan and prevent the distribution list from being publicly posted, claiming procedural errors and contesting the handling of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Spouse's Challenge to Bankruptcy Distribution List Dismissed on Grounds of Procedural Finality: The bankruptcy was initiated by a court order over a company, and various claims were included in the collocation plan, but the woman's claims had been partially removed and another company's claim was reduced. She filed complaints against these decisions, contesting that the collocation plan was fraudulent and that the bankruptcy of her husband should be annulled. Earlier attempts to appeal had been dismissed by the local supervisory authorities, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. She sought to invalidate the collocation plan and prevent the distribution list from being publicly posted, claiming procedural errors and contesting the handling of her claims.

Schlagwörter

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Kollokationsplan, Streichung einer Forderung formelle Nichtigkeit Konkursforderung zivilrechtliche Nichtigkeitserklärung Ehegatte Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal basing its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for grounding constitutional complaints (principle of complaint).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to state the relevance of the appealed decision in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as part of the basis for the admissibility of the appeal in civil matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited as part of the basis for the admissibility of the appeal in civil matters.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited as part of the basis for the admissibility of the appeal in civil matters.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm the appellant's legal standing to challenge the cantonal decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the ground under which a violation of federal law can be alleged in the appeal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited regarding the admissibility of new facts and evidence.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the context of the supervisory authority examining the legality or inappropriateness of an official act.

Art. 19 SchKG

Cited as the legal basis for the admissibility of the appeal against the decision of the upper cantonal supervisory authority regarding bankruptcy matters.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_444/2023 (2023-08-31)
«…n sich der vorangegangene Entscheid mit der gleich aufgeworfenen Frage der Rechtsmässigkeit bereits befasst hat (Urteil 5A_878/2019 vom 22. September 2020 E. 3.2.2). Zwar kann die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung nicht geheilt werden und ist von…»
PS210031 (2021-04-28) · zh
Appeal Dismissed Due to Res Judicata in Bankruptcy Distribution Dispute
«…erfolglos gewehrt hatte (BezGerZH CB190080 Beschluss vom 11. September 2019, OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). B. Zur Sache 1. Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt wie gesagt die Anfec…»
PS210033 (2021-04-28) · zh
Appeal Dismissed on Grounds of Res Judicata and Lack of Standing in Bankruptcy Supervision Case
«…rZH CB120148 vom 12. Februar 2013, bestä- tigt durch OGerZH PS130026 vom 13. Juni 2013; vgl. zur Prozessgeschichte BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). 2.2 Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 2. April 2012 die Forde- rung der F.___…»
PE200004 (2020-09-24) · zh
Bankruptcy Security for Costs and Legal Aid Denial Appeal
«…r Feststellung der Nichtigkeit des Kolloka- tionsplans in dem beim Bundesgericht hängigen Aufsichtsbeschwerdeverfahren (5A_878/2019), zumal diesfalls sämtliche Kollokationsverfahren wie auch das be- antragte Revisionsbegehren hinfällig würden. Der Bes…»
PE200004 · zh
Appeal Regarding Deadline for Court Cost Advance in Debt Collocation Revision
«…r Feststellung der Nichtigkeit des Kolloka- tionsplans in dem beim Bundesgericht hängigen Aufsichtsbeschwerdeverfahren (5A_878/2019), zumal diesfalls sämtliche Kollokationsverfahren wie auch das be- antragte Revisionsbegehren hinfällig würden. Der Bes…»
PS210031 · zh
Debtor's Appeal on Bankruptcy Nullity Rejected Based on Res Judicata Despite Alleged New Evidence
«…erfolglos gewehrt hatte (BezGerZH CB190080 Beschluss vom 11. September 2019, OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). B. Zur Sache 1. Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt wie gesagt die Anfec…»
PS210033 · zh
Ex-Spouse's Appeal Regarding Dissolved Bankruptcy Payment Refused Due to Res Judicata and Lack of Appealable Object
«…rZH CB120148 vom 12. Februar 2013, bestä- tigt durch OGerZH PS130026 vom 13. Juni 2013; vgl. zur Prozessgeschichte BGer 5A_878/2019 vom 22. September 2020). 2.2 Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 2. April 2012 die Forde- rung der F.___…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_878/2019

Urteil vom 22. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Hottingen-Zürich,

Untere Zäune 2, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Kollokationsplan, Streichung einer Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Oktober 2019 (PS190160-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 23. November 2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über B.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung das Konkursdatum neu auf den 14. März 2011 fest. Dieses Urteil hat bereits zu zahlreichen Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht geführt. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durch das Konkursamt Hottingen-Zürich durchgeführt.

A.b. Im Kollokationsplan wurden unter anderem eine Forderung der D.________ AG über Fr. 532'314.35 sowie Forderungen von A.________ über Fr. 420'000.- bzw. Fr. 1'500.-- aufgenommen. In der Folge kam es zu Kollokationsprozessen zwischen A.________ und der D.________ AG. Dabei wurde die Forderung von A.________ über Fr. 420'000.-- aus dem Kollokationsplan gestrichen. Die Forderung der D.________ AG wurde auf Fr. 59'826.55 herabgesetzt. Während laufenden Gerichtsverfahren strich das Konkursamt mit Verfügung vom 9. November 2012 infolge einer Zahlung die Forderung von A.________ über Fr. 1'500.-- aus dem Kollokationsplan. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 13. Juni 2013 ab.

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte das Konkursamt A.________ mit, auf seinem Konto befinde sich noch der zweckgebundene Betrag von Fr. 1'500.--. Die Verteilungsliste im Konkurs über B.________ liege vom 17. bis 27. Juni 2019 zur Einsicht auf. Sobald diese rechtskräftig sei, werde die Verteilung vorgenommen. A.________ werde gebeten, eine Zahlungsstelle anzugeben, damit ihr der Betrag von Fr. 1'500.-- überwiesen werden könne, andernfalls werde dieser bei der Depositenstelle hinterlegt.

C. A.________ wandte sich gegen dieses Schreiben an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Mit Beschluss vom 11. November 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. November 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge, d.h. die Feststellung, dass der Kollokationsplan nicht rechtskräftig und zudem nichtig ist. Die Verteilungsliste sei nicht öffentlich aufzulegen. Zudem verlangt sie, den Konkurs über B.________ als nichtig aufzuheben.

Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die als Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine konkursamtliche Verfügung beurteilt hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist als Kollokationsklägerin von der Verteilung des Konkursergebnisses besonders betroffen und daher zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass das Schreiben des Konkursamtes vom 6. Juni 2019 nur in Bezug auf die Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste eine Verfügung darstelle. Die Beschwerde betreffe aber nicht diese Anzeige, sondern ziele darauf ab, den Kollokationsplan und die daran anschliessende Verteilungsliste aufzuheben. Es gelte indes die Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Sofern die Aufsichtsbehörde eine vollstreckungsrechtliche Verfügung überprüft habe, sei eine nochmalige Anfechtung ausgeschlossen. Dies sei auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend - mit der erneuten Beschwerde gegen eine Verfügung neu oder wiederum Nichtigkeit geltend gemacht werde. Damit könne die Streichung der Forderung von Fr. 1'500.-- nicht nochmals geprüft werden. Über die Kollokation der Forderung der Stiftung C.________ von Fr. 1'994'722.20 habe das Bezirksgericht am 2. April 2012 entschieden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kollokationsplan sei betreffend diese Forderung nichtig, da er auf betrügerischen Machenschaften beruhe, ergäben sich keine entsprechenden Indizien. Zudem stehe es der Aufsichtsbehörde nicht zu, aufgrund nachträglich vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel einen Gerichtsentscheid umzustossen. Auch könne gestützt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin der Konkurs über ihren Ehemann nicht als nichtig erklärt werden, zumal diese Frage bereits Gegenstand verschiedener Verfahren gebildet habe. Nicht einzugehen sei schliesslich auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verteilungsliste dürfe nicht aufgelegt werden, da das Bundesgericht mit einer Verfügung vom 15. Mai 2019 aufschiebende Wirkung erteilt habe. Weder sei bekannt, was Gegenstand dieses Verfahrens bildete noch wofür die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei.

3. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Auflage der Verteilungsliste veranlasst, einzelne Forderungen im Kollokationsplan anzufechten. Ihrer Ansicht nach gründet die Verteilungsliste auf einer fehlerhaften Kollokation verschiedener Forderungen.

3.1. Das Konkursamt erstellt die definitive Verteilungsliste und die Schlussrechnung, sobald der Erlös der Konkursmasse eingegangen ist und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 261 SchKG , Art. 83 KOV ). Sie werden während zehn Tagen beim Konkursamt aufgelegt. Jedem Gläubiger wird die Auflage angezeigt, unter Beilage eines Auszugs betreffend seinen Anteil ( Art. 263 SchKG , Art. 87 Abs. 1 KOV ). Beschwerden gegen die Verteilungsliste sind innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ).

3.2. Mit ihren Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal gegen die Streichung ihrer Forderung von Fr. 1'500.-- aus dem Kollokationsplan. Auf diese Weise bestätige das Konkursamt, dass sie insoweit aus dem Konkursverfahren gegen ihren Ehemann ausgeschlossen werde und sie damit sämtlicher Rechte verlustig gehe.

3.2.1. Dieser Sichtweise ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur aufgrund einer besonderen Betroffenheit am Konkursverfahren Rechte wahrnehmen kann. Dass der Gemeinschuldner ihr Ehemann ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hinzu kommt, dass der Gemeinschuldner seine Interessen unabhängig von der Beschwerdeführerin wahrnehmen kann, was er mit seinen jeweiligen Beschwerden denn auch tut. Damit ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Kollokation ihrer eigenen Forderungen stehen. Sämtliche Ausführungen zu dessen Ansprüchen gegenüber Dritten bleiben daher unberücksichtigt. Insbesondere ist auch auf das wiederholte Begehren der Beschwerdeführerin, den Konkurs über den Ehemann nichtig zu erklären, nicht einzugehen. Daran ändert auch ihre Behauptung nichts, der Konkurs beruhe auf betrügerischen Machenschaften verschiedener Schuldner ihres Ehemannes. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin musste die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.2.2. Was ihre Forderung von Fr. 1'500.-- betrifft, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Erinnerung gerufen, dass die vom Konkursamt mit Verfügung vom 9. November 2012 erfolgte Streichung im Kollokationsplan bereits Gegenstand einer Beschwerde gebildet habe. Damit komme einer erneute Prüfung nicht in Frage. Auch vor Bundesgericht vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die genannte Verfügung bisher nicht auf eine allfällige Nichtigkeit geprüft worden sei, womit dies immer noch erfolgen könne. Mit dieser Sichtweise übergeht sie, dass die Aufsichtsbehörde eine Verfügung mit Beschwerde auf ihre Rechtsmässigkeit oder Unangemessenheit hin prüft ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ). Ist dies - wie vorliegend - mit Hinweis der Vorinstanz auf ihren nicht an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerdeentscheid (PS130026) vom 13. Juni 2013 geschehen, so bleibt kein Raum mehr für die erneute Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes vor der gleichen Instanz; der damalige Entscheid hat sich mit der Frage der Rechtmässigkeit des Vorgehens befasst. In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdeführerin überdies darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht die konkursamtliche Verfügung vom 9. November 2012 keinesfalls als nichtig erklärt hat, was sich aus der Lektüre des entsprechenden Urteils (Urteil 5D_181/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5) ergibt. Gegenstand dieses Verfahrens bildete einzig die Klageberechtigung in einem Kollokationsprozess.

3.3. Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Kollokationsplan, da die Streichung ihrer Forderung von Fr. 1'500.-- nicht zu einer erneuten Publikation der Auflage seitens des Konkursamtes geführt habe. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine Wegweisungsklage gegen die D.________ AG erheben zu können. Wie ihr die Vorinstanz bereits dargelegt hat, wäre dies gerade nicht der Fall gewesen. Jedenfalls ergebe sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Nichtigkeitsgrund.

3.3.1. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu den Voraussetzungen einer Publikation der Auflage Stellung genommen und eine entsprechende Pflicht für den konkreten Fall verneint. Im kantonalen Beschwerdeverfahren war allerdings nicht die Pflicht zur Publikation als solche strittig. Im Vordergrund stand einzig die Frage, ob sich in einem solchem Fall eine erneute Klagemöglichkeit für die Beschwerdeführerin eröffnen würde.

3.3.2. Das Konkursamt erstellte am 10. November 2011 im Konkurs über B.________ den Kollokationsplan. Es liess in der 3. Klasse unter anderem eine Forderung der D.________ AG von Fr. 532'314.35 zu. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die D.________ AG am 29. November 2011 eine Wegweisungsklage. Dabei hatte sie vorerst nur einen Teilbetrag und im Laufe der Verfahrens den gesamten zu Gunsten der D.________ AG kollozierten Betrag bestritten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage im Umfang des Teilbetrags von Fr. 59'826.55 infolge Verwirkung nicht ein und hiess den Antrag im Übrigen gut. Der Weiterzug an das Obergericht und das Bundesgericht blieben erfolglos (zit. Urteil 5D_171/2017). Daraus folgt, dass über die Wegweisungsklage der Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Nur der Gläubiger, dessen Forderung nachträglich zugelassen worden ist, hat das Recht, eine erneute Wegweisungsklage zu erheben, ohne dass ihm die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden kann (HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 82 zu Art. 250). Eine derartige Situation liegt nicht vor, und mit Beschwerde im Rahmen der Verteilung kann nicht der rechtskräftige Kollokationsplan geändert werden (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 263).

3.4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde auf weiten Strecken nicht eingetreten werden. Insbesondere wird aufgrund der Beschwerdeschrift nicht erkennbar, weshalb (mit Blick auf das frühere kantonale Beschwerdeverfahren) der Kollokationsplan ganz oder teilweise nichtig sein sollte und was damit gegen die Auflage der Verteilungsliste einzuwenden sei.

4. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante