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5A_877/2016 KI-generiert

Forced Psychiatric Placement Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 5A_877/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the medical guardianship of an individual, which was deemed moot by a higher court after the maximum duration of the guardianship had elapsed. The complaint, filed shortly before the expiration date, was dismissed by the Obergericht of Zürich on the grounds that it had become irrelevant as of November 8, 2016. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was not admitted due to insufficient justification and failure to address legal contentions as required in the legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Forced Psychiatric Placement Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification: The complaint, filed shortly before the expiration date, was dismissed by the Obergericht of Zürich on the grounds that it had become irrelevant as of November 8, 2016. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was not admitted due to insufficient justification and failure to address legal contentions as required in the legal framework.

Schlagwörter

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materielle Begründetheit Anstaltsaufenthalt fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_877/2016

Urteil vom 21. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik U.________.

Gegenstand

Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend ärztliche fürsorgerische Unterbringung) als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit Ablauf der Maximaldauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 8. November 2016 sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. November 2016 gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 14. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann