Bank Eviction Upheld Against Occupant Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against a decision by a court in the canton of Solothurn that upheld their expulsion from a property, which had been sold at auction. The appellant contested the auction process and its implications for ownership rights, but the court ruled against them, stating that their appeal was inadmissible due to the lack of timely objections and new submissions being unacceptable. The appellant's request for legal aid was denied, and the court concluded that their appeal lacked any reasonable prospect of success, leading to the imposition of costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 257 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Bank Eviction Upheld Against Occupant Appeal: The appellant contested the auction process and its implications for ownership rights, but the court ruled against them, stating that their appeal was inadmissible due to the lack of timely objections and new submissions being unacceptable. The appellant's request for legal aid was denied, and the court concluded that their appeal lacked any reasonable prospect of success, leading to the imposition of costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per this article.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_876/2011
Urteil vom 16. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eigentum (Ausweisung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (erstinstanzlich unter Androhung von Strafe und Vollstreckung angeordnete) Ausweisung aus der Liegenschaft in A.________ abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien im obergerichtlichen Verfahren unzulässig ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), mit der (durch das Steigerungsprotokoll vom 5. September 2011 ausgewiesenen) Ersteigerung der Liegenschaft durch die Beschwerdegegnerin sei diese kraft Art. 656 Abs. 2 ZGB Eigentümerin geworden, auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Steigerungszuschlag sei die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 18. November 2011 wegen Verspätung nicht eingetreten, das Protokoll und das Urteil der Aufsichtsbehörde erbrächten den sofortigen Beweis des Eigentumsübergangs, als neue Eigentümerin könne die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft vom Beschwerdeführer, den kein Rechtsverhältnis zum weiteren Verbleib berechtige, auf Grund von Art. 641 Abs. 2 ZGB im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) herausverlangen, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde kritisiert, weil die Frage der materiellen Richtigkeit dieses Entscheids weder Gegenstand des kantonalen Ausweisungsverfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 2. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann