Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_875/2014 KI-generiert

Father's Right to Pro Bono Counsel in Visitation Appeal Due to Language Barrier

Geschäftsnummer 5A_875/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a custody dispute between two parents regarding the visitation rights of their father with their children, following allegations of sexual misconduct against him. A child and adult protection agency issued temporary restrictions on the father's access to the children, later allowing limited supervised visits. The father challenged the restrictions and sought to restore his visitation rights as originally awarded in a previous court ruling. He requested free legal assistance to navigate the administrative and legal procedures but was denied this assistance by the administrative court. The father subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking reconsideration of his need for legal representation due to potential language barriers and the seriousness of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 72 Abs. 2 Bst, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG; Father's Right to Pro Bono Counsel in Visitation Appeal Due to Language Barrier: A child and adult protection agency issued temporary restrictions on the father's access to the children, later allowing limited supervised visits. The father challenged the restrictions and sought to restore his visitation rights as originally awarded in a previous court ruling. He requested free legal assistance to navigate the administrative and legal procedures but was denied this assistance by the administrative court. The father subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking reconsideration of his need for legal representation due to potential language barriers and the seriousness of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz) Recht auf einen Verteidiger begleitetes Besuchsrecht Verfahrenssprache Sprachschwierigkeiten Kindesschutzverfahren Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

The Federal Tribunal found that the cantonal court violated this constitutional provision by denying the appellant legal aid when necessary to protect his rights in the appeal procedure.

Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG

Used to quash the decision and remand the case to the cantonal court for further consideration of the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied when ordering that no court costs be levied against the involved public entity (Canton Solothurn).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the Canton Solothurn to pay the appellant's party costs for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

810.2024.87 (2024-06-27) · bl
Father Denied Free Representation in Initial Child Protection Hearing, Granted for Appeal
«…ehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter d…»
ZSU.2023.13 (2023-02-15) · ag
Wage Claim Not Complex Enough for Free Legal Aid
«…wie hier - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 125 V 32 E. 4b m.H.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Verfahrensgrundsatzes rechtfertigt es jedoch…»
2021.09.23.vv.1 (2021-09-23) · bl
Father granted legal aid in child protection case.
«…ende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersu- chungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Vorausset- zungen, unter…»
2020.07.29.vv.1 (2020-07-29) · bl
In re Child's Educational Guardianship
«…e Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2; 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2; BGE 125 V 32 E.…»
2017.12.13.vv.1 (2017-12-13) · bl
Mother Denied Representation in Child Contact Case, Granted Aid for Appeal Process
«…ten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Dies schlies…»
2017.10.31.vv.2 (2017-10-31) · bl
Father Entitled to Free Legal Representation in Complex Child Welfare Case
«…r Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesge- richts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2; 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2). Die Geltung die…»
5A_511/2016 (2017-05-09)
Mother's Request for State-Funded Legal Representation in Child Protection Proceedings
«…Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteil 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1 S…»
KES 2016 698 (2017-02-24) · be
Appeal Against Mandatory Outpatient Depot Medication Dismissed
«…erfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersu- chungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 E. 3). Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewertet sich dabei nach den konkreten Umstände…»
100 2015 279 (2016-05-31) · be
Denial of State-Appointed Counsel in Animal Ban Appeal Based on Low Case Complexity
«…Gründe in Betracht, so etwa die mangelnde Fä- higkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_875/2014 vom 20.5.2015, E. 3; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Dabei können das Alter, die soziale Situation, die Spr…»
100 2015 50 (2015-11-26) · be
Candidate's Appeal Against Failure of Bernese Bar Examination
«…gesuchstel- lende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_875/2014 vom 20.5.2015, E. 3; BVR 2010 S. 283 E. 2.3; VGE 2015/84 vom 1.5.2015, E. 2.1). 7.4 Die Beschwerdeführerin hat die…»
5D_76/2015 (2015-10-05)
Father v. State (Legal Aid in Custody Appeal)
«…im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; Urteile 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6, 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 6, 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4, 5A_58/2014 vom 17. Ok…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_875/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ sind die Eltern zweier Söhne, C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2010). In einem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2012 gewährte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen dem Vater das Recht, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen.

B. Ende Mai/Anfang Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg Ermittlungen gegen A.________ wegen Verdachts sexueller Handlungen mit den Kindern auf. Auf Gesuch der Mutter sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen mit superprovisorischen Verfügungen vom 7. und 19. Juni 2013 das Besuchsrecht "vorläufig bis auf weiteres". Für die Kinder wurde eine Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB errichtet. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 räumte die KESB Olten-Gösgen A.________ das Recht ein, seine Kinder alle vierzehn Tage für drei Stunden in der Institution E.________ in U.________ zu besuchen. Am 27. August 2014 folgte ein weiterer Entscheid der KESB Olten-Gösgen. Die Behörde errichtete für die Söhne neu eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und beauftragte den Beistand damit, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern zu regeln. Das zweiwöchentliche Besuchsrecht wurde auf dreieinhalb Stunden erweitert; im Übrigen blieb es bei der Regelung vom 31. Juli 2013.

C. A.________ ergriff am 29. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen verlangte er, dem Besuchsrechtsbeistand aufzutragen, die Regelung des persönlichen Verkehrs schrittweise bis spätestens 31. März 2015 so wiederherzustellen, wie sie der Eheschutzrichter am 16. Oktober 2012 getroffen hatte (s. Bst. A). Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er bat darum, ihm die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Ziffer 5).

D. Mit Eingabe vom 6. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, Ziffer 5 der Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und ihm die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung seines Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hält mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts, die ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt. Der Entscheid erging mittels einer selbständigen, vorab eröffneten Verfügung. Er ist also ein Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen ( BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und der Beschwerde in Zivilsache unterliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig. Auf die fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Streit dreht sich vor Bundesgericht einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im kantonalen Beschwerdeverfahren auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Als gesetzliche Grundlage seines Entscheids nennt das Verwaltungsgericht § 76 Abs. 1 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11). Es wendet das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf die gesetzlichen Verweise in Art. 440 Abs. 3 und Art. 450f ZGB sowie § 145 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (BGS 211.1) an. Soweit aber allein die Anwendung des kantonalen Rechts in Frage steht, kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots geltend machen (s. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Vorwürfe. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auch dafür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich aus dem solothurnischen Prozessrecht ein Armenrechtsanspruch ergibt, der über die in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Minimalgarantie hinausgeht. Dieser Mindeststandard ist deshalb massgebend. Danach hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre ( BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A_447/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2, nicht publ. in: BGE 134 I 12 ). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 276 E. 3a). Die sachliche Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken ( BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2).

Ersucht eine Partei - wie hier der Beschwerdeführer - erstmals in einem Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Verbeiständung, so ist auch die Frage, ob sie zur Wahrung ihrer Rechte auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, mit Blick auf das konkret betroffene Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bezüglich derer es ausschliesslich darauf ankommt, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist, und nicht darauf, dass die um das Armenrecht ersuchende Partei überhaupt erst ein Verfahren anstrengen muss (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4. Das Verwaltungsgericht verweigert dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung, der Streit betreffe die Modalitäten des Besuchsrechts und konkret die Frage, ob der persönliche Verkehr weiter ausgedehnt werden soll. Die Regelung dieser Fragen greife nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein und gebiete es nicht, ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zustellen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sichtweise. Er beteuert, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs zu wehren, die gegen seinen Willen angeordnet worden sei. Bei der Verfügung eines begleiteten Besuchsrechts handele es sich "generell um einen schweren Eingriff in die Rechte des Vaters und der Kinder". Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

5. Ob der Beschwerdeführer sich im Verfahren selbst zurechtfinden kann oder auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, beurteilt sich hier mit Blick auf ein Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung, eine Verfügung oder ein Urteil anzufechten und einer Rechtsmittelinstanz zur (gerichtlichen) Überprüfung vorzulegen, ist allein dem Rechtsunterworfenen überlassen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Untersuchungs- und Offizialmaxime. Wie der Beschwerdeführer zu Recht betont, entbinden diese Verfahrensgrundsätze eine Partei nicht davon, vor der Rechtsmittelbehörde Anträge zu stellen, mit Blick auf die Überprüfung gegebenenfalls den Sachverhalt aufzuarbeiten und der Rechtsmittelinstanz erklären, weshalb es nicht beim angefochtenen Entscheid bleiben soll. Ebenso ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Rechtsunterworfene den fraglichen Entscheid zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen muss, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob er ihn anfechten will, und dass dies wiederum entsprechende Kenntnisse der Verfahrenssprache voraussetzt. In der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheids weist die KESB Olten-Gösgen denn auch auf Art. 450 Abs. 3 ZGB hin. Danach ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Der Beschwerdeführer lässt vor Bundesgericht ausführen, er sei "nigerianischer Muttersprache mit Zweitsprache Englisch". Um den Entscheid der KESB Olten-Gösgen zu verstehen und eine Eingabe zu verfassen, würden ihm genügende Deutschkenntnisse fehlen. Der Beschwerdeführer präzisiert damit die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung in seiner kantonalen Beschwerde. Schon dort weist er darauf hin, dass er mangels genügender Rechts- und Sprachkenntnisse auf eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht stellt diese fehlenden Kenntnisse der Verfahrenssprache weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung in Abrede. Da es um ein Rechtsmittelverfahren geht, rechtfertigt nach dem Gesagten der Untersuchungsgrundsatz keine besonders restriktive Handhabung der Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein Rechtsmittelverfahren wie dasjenige nach Art. 450 ff. ZGB sachlich geboten ist. In der Tat ist nicht nachzuvollziehen, wie der nicht sprachgewandte Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Rechtsbeistands in der Lage gewesen sein sollte, auf Deutsch eine begründete Beschwerde zu verfassen und sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren zurechtzufinden. Mit den fehlenden Sprachkenntnissen übersieht das Verwaltungsgericht eine tatsächliche Schwierigkeit, die in der Person des Beschwerdeführers liegt und angesichts derer er das Rechtsmittelverfahren nicht auf sich alleine gestellt führen kann - unabhängig davon, wie stark der Entscheid der KESB Olten-Gösgen in seine Rechtsstellung eingreift. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Unterstützung zufrieden geben müsste, die allein auf die Hilfe in sprachlicher Hinsicht ausgerichtet wäre. Indem es einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht für notwendig hält, verletzt das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV .

6. Die Beschwerde ist also begründet. Sie ist gutzuheissen. Zu den weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellt, braucht sich das Bundesgericht bei diesem Ergebnis nicht zu äussern. Der Beschwerdeführer erläutert vor Bundesgericht überdies, dass es ihm an den erforderlichen Mitteln zur Finanzierung des fraglichen Rechtsmittelverfahrens fehlt und seine dort gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zu diesen weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Fehlt es diesbezüglich aber an einer kantonalen Beurteilung, kann das Bundesgericht diese Fragen nicht von sich aus beantworten. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im fraglichen Punkt aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Dem unterliegenden Gemeinwesen werden keine Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat es als unterliegende Partei für die Parteikosten des Beschwerdeführers aufzukommen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung ist der Anwältin des Beschwerdeführers geschuldet. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Ruth Schierbaum für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn