Federal Supreme Court Confirms Dismissal of Appeal Against Provisional Legal Protection Grant Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual ("the appellant") filed a complaint against a provisional enforcement order granted in favor of a company ("the respondent") by the Cantonal Court of Zug, which authorized the enforcement of a claim amounting to CHF 181,144.13 in a debt collection procedure. The appellant's initial appeal to the Zug Higher Court was rejected because it lacked sufficient reasoning. Subsequently, the appellant challenged this non-admission decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Higher Court erroneously failed to consider their complaint. However, the Federal Tribunal found the appellant’s arguments insufficient to establish any legal error by the canton court and thus did not admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 272 ZPO, Art. 272c ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Dismissal of Appeal Against Provisional Legal Protection Grant Due to Insufficient Justification: The appellant's initial appeal to the Zug Higher Court was rejected because it lacked sufficient reasoning. Subsequently, the appellant challenged this non-admission decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Higher Court erroneously failed to consider their complaint. However, the Federal Tribunal found the appellant’s arguments insufficient to establish any legal error by the canton court and thus did not admit the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the presiding member under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_874/2023
Urteil vom 27. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Oktober 2023 (BZ 2023 95).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 22. September 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 181'144.13.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Obergericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Er setzt sich aber nicht damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde mangelhaft begründet war. Darüber hilft sein Vorbringen nicht hinweg, dass das Obergericht den Sachverhalt von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Seine Verweise auf Art. 272 ZPO und Art. 272c ZPO gehen fehl, denn ein Art. 272c ZPO existiert nicht und Art. 272 ZPO betrifft eherechtliche Verfahren und nicht die Rechtsöffnung. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren zu einer angeblichen Bezahlung durch eine "promissory note".
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg