Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_874/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Announcement Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_874/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss individual and a company filed complaints against a series of debt enforcement announcements by the Arbon District Debt Collection Office, which were initiated by the Swiss Confederation following an unsuccessful appeal against a summary court decision. The complainants labeled the enforcement announcements as coercion and extortion and sought criminal prosecution for document forgery, but their complaints were rejected by the District Court of Arbon. The Thurgau Cantonal Court, acting as the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, subsequently refused to consider their appeal. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, citing procedural misconduct, but their submission lacked sufficient legal reasoning to articulate any violation of law related to the non-consideration decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure Announcement Dismissed for Insufficient Justification: The complainants labeled the enforcement announcements as coercion and extortion and sought criminal prosecution for document forgery, but their complaints were rejected by the District Court of Arbon. The Thurgau Cantonal Court, acting as the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, subsequently refused to consider their appeal. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, citing procedural misconduct, but their submission lacked sufficient legal reasoning to articulate any violation of law related to the non-consideration decision.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Schuldbetreibung Reihenfolge der Pfändung Schriftstückbeschlagnahme Strafanzeige Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal ruled not to deal with the appeal in the simplified procedure because it was manifestly insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Procedural order imposing court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_874/2022

Urteil vom 15. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bezirk Arbon,

Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8590 Romanshorn.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Oktober 2022 (BS.2022.11).

Sachverhalt:

Gestützt auf die erteilte (und erfolglos bis vor Bundesgericht angefochtene) Rechtsöffnung stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesstrafgericht, beim Betreibungsamt des Bezirks Arbon das Fortsetzungsbegehren, worauf dieses A.________ mehrmals die Pfändung ankündigte. Darauf gelangten dieser und die B.________ AG an das Bezirksgericht Arbon als untere Aufsichtsbehörde und bezeichneten die Pfändungsankündigung als Nötigung und Erpressung und verlangten eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung. Mit Entscheid vom 7. September 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 10. November 2022 wenden sich A.________ und die B.________ AG an das Bundesgericht wegen organisiertem Verfahrensmissbrauch etc.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde besteht aus Polemik und strafrechtlichen Vorwürfen. Eine sachbezogene und konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmende Beschwerdebegründung, aus welcher sich auch nur ansatzweise eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen ergeben würde, lässt sich nicht ausmachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Bezirk Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli