Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_873/2020 KI-generiert

Appeal Against Termination of Compulsory Institutional Placement Following Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer 5A_873/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man, after having unexpectedly lost his accommodation in a residential home, voluntarily admitted himself to a clinic where he had previously been hospitalized. On July 24, 2020, due to concerns of self-harm, a district doctor ordered his involuntary confinement at the clinic. Subsequently, on August 26, 2020, the clinic requested a forced placement order from the city's Child and Adult Protection Authority (KESB), which was approved on September 2, 2020. The man's appeal to the District Court of Zurich was dismissed on September 22, 2020, and although an appeal was also made to the Zurich Higher Court, he withdrew it during an oral hearing on October 5, 2020. The Higher Court of Zurich thus dismissed the case on October 8, 2020. However, the individual filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 20, 2020.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Termination of Compulsory Institutional Placement Following Withdrawn Appeal: On July 24, 2020, due to concerns of self-harm, a district doctor ordered his involuntary confinement at the clinic. Subsequently, on August 26, 2020, the clinic requested a forced placement order from the city's Child and Adult Protection Authority (KESB), which was approved on September 2, 2020. The man's appeal to the District Court of Zurich was dismissed on September 22, 2020, and although an appeal was also made to the Zurich Higher Court, he withdrew it during an oral hearing on October 5, 2020. The Higher Court of Zurich thus dismissed the case on October 8, 2020. However, the individual filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 20, 2020.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Verfahrensabschreibung Anstaltsaufenthalt Kindesschutzverfahren Beschwerdelegitimation Invalidenleistung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs, given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_873/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2020, (PA200043-O/U).

Sachverhalt:

Nachdem A.________ die Unterkunft in einem Wohnheim unerwartet gekündigt worden war, trat er am 22. Juli 2020 auf eigene Initiative in die Klinik B.________ ein, wo er bereits einmal hospitalisiert war. Am 24. Juli 2020 verfügte der Amtsarzt aufgrund einer Selbstgefährdung die dortige fürsorgerische Unterbringung. Am 26. August 2020 stellte die Klinik einen Antrag auf eine fürsorgerische Unterbringung durch die KESB. Mit Beschluss vom 2. September 2020 ordnete die KESB der Stadt Zürich diese an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 22. September 2020 nicht ein. Aufgrund der hiergegen erhobenen Beschwerde führte das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2020 eine mündliche Verhandlung durch, an der auch ein Gutachten erstattet wurde. Anlässlich dieser Verhandlung zog A.________ seine Beschwerde zurück. Entsprechend schrieb das Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 ab. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 20. Oktober 2020 beim Bundesgericht ein Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine solche Auseinandersetzung oder wenigstens eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, ja überhaupt auf die fürsorgerische Unterbringung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig (in unverständlicher Weise) zu Ergänzungsleistungen und IV-Bezügen. Aus diesem Grund und weil kein angefochtener Entscheid beigelegt worden ist, war im Übrigen unklar, gegen welchen Entscheid sich der Beschwerdeführer richtet. Wie Rückfragen sowohl beim Obergericht als auch beim Verwaltungsgericht ergeben haben, ist und war bei Letzterem kein Verfahren hängig, erging aber zeitnah der obergerichtliche Beschluss betreffend fürsorgerische Unterbringung. Dass zweifellos dieser angefochten sein soll, ergibt sich auch daraus, dass im Begleitschreiben zur Beschwerde vom "Obergericht des Kantons Zürich" die Rede ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli