Appeal Against Denial of Judicial Recusal in Bankruptcy Proceedings Dismissed for Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case under consideration by the Swiss Federal Tribunal, the central issue pertains to a motion for disqualification in a collocation procedure related to the bankruptcy of a company. The collocation lawsuit is between two companies, one demanding the disqualification of a district judge overseeing the case, due to alleged bias. The Administrative Commission of the Zurich Upper Court had previously rejected the motions for his disqualification, prompting the involved parties, including the president of one company’s board, to file complaints, which were subsequently dismissed by the Revisions Court of the Zurich Upper Court. The complainant filed an appeal to the Federal Tribunal seeking to challenge these previous decisions, claiming persistent violations of legal duties by Zurich authorities and accusing the judge of partiality due to his involvement in past proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Judicial Recusal in Bankruptcy Proceedings Dismissed for Procedural Deficiency: The collocation lawsuit is between two companies, one demanding the disqualification of a district judge overseeing the case, due to alleged bias. The Administrative Commission of the Zurich Upper Court had previously rejected the motions for his disqualification, prompting the involved parties, including the president of one company’s board, to file complaints, which were subsequently dismissed by the Revisions Court of the Zurich Upper Court. The complainant filed an appeal to the Federal Tribunal seeking to challenge these previous decisions, claiming persistent violations of legal duties by Zurich authorities and accusing the judge of partiality due to his involvement in past proceedings.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal using the simplified procedure because the appeal was manifestly ill-founded.
Used to rule that the court costs shall be imposed on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_873/2019
Urteil vom 7. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Affoltern,
Bezirksrichter B.________,
Beschwerdegegner,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis.
Gegenstand
Ausstandsbegehren (Kollokationsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 27. September 2019 (KD190009-O/U).
Sachverhalt:
Im Rahmen des Konkurses über die D.________ AG sind verschiedene Verfahren hängig, eines davon die Kollokationsklage zwischen der A.________ AG und der C.________ AG, welches am Bezirksgericht Affoltern von Bezirksrichter B.________ geführt wird, dessen Ausstand sowohl die A.________ AG als auch deren Verwaltungsratspräsident E.________ verlangten.
Weil für das erstinstanzliche Verfahren noch die zürcherische Zivilprozessordnung anwendbar ist, war hierfür die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig, welche die Ausstandsgesuche je mit Beschluss vom 23. August 2019 abwies.
Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies die Rekurskommission des Obergerichts je mit Urteil vom 27. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diese Entscheide haben am 1. November 2019 sowohl die A.________ AG (paralleles Verfahren 5A_872/2019) als auch E.________ (vorliegendes Verfahren) Beschwerde erhoben mit einer ganzen Reihe von Rechtsbegehren.
Erwägungen:
1. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Der Beschwerdeführer begründet seien Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine theoretisch mögliche Parteiverhandlung angezeigt sein sollte ( Art. 57 BGG ), zumal das Bundesgericht als blosse Rechtskontrollinstanz keine "umfassende Untersuchung einschliesslich Beweisverfahren" durchführt, wie dies ebenfalls verlangt wird. Ferner drängt sich keine Vereinigung der beiden Verfahren auf, da sich daraus keine Vereinfachung ergibt. Entbehrlich ist der ebenfalls beantragte Beizug der kantonalen Akten, da bereits nach erster Lektüre der Beschwerde klar ist, dass darauf nicht eingetreten werden kann. Kein Anlass besteht sodann, die C.________ AG "als Streithelferin beizuladen".
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Entgegen diesen Begründungsanforderungen erfolgt keine nähere Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Polemik und allgemeine Behauptungen (alle Entscheide der Vorinstanzen seien nichtig, weil die Behörden im Kanton Zürich seit 20 Jahren die Amtspflichten verletzen würden; B.________ wolle mit all seinen Handlungen Dritte begünstigen und ihm wirtschaftlichen, moralischen und seelischen Schaden zufügen; B.________ sei aufgrund früherer Entscheide vorbefasst und befangen). Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun; insbesondere ist die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen kein Ausstandsgrund ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). Soweit schliesslich dem Obergericht vorgeworfen wird, keine Untersuchung durchgeführt zu haben, ist festzuhalten, dass es für den Ausstand keines eigentlichen Beweises bedarf, sondern der objektiv begründete Anschein von Befangenheit genügt, es aber am Beschwerdeführer gewesen wäre, konkrete Befangenheitsgründe im Einzelnen darzulegen. Dies hat er nicht getan und er setzt sich mit den dahingehenden Erwägungen des kantonalen Entscheides auch nicht sachgerichtet auseinander, indem er einfach erneut in abstrakter Weise eine Befangenheit behauptet.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli