Refusal to Hear Appeal Against Bankruptcy Threat Confirmation Due to Insufficient Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by a higher court regarding a bankruptcy threat issued by a debt collection office. The individual who filed the complaint argued that his financial difficulties should impact his debt obligations, while the higher court determined that the financial situation did not alter his legal responsibilities to repay the debt. Consequently, the individual was required to directly negotiate a payment plan with the creditor. The complaint was rejected on the grounds that it failed to adequately address the court's rationale and did not meet the legal requirements for acceptance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 159 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal Against Bankruptcy Threat Confirmation Due to Insufficient Substantiation: The individual who filed the complaint argued that his financial difficulties should impact his debt obligations, while the higher court determined that the financial situation did not alter his legal responsibilities to repay the debt. Consequently, the individual was required to directly negotiate a payment plan with the creditor. The complaint was rejected on the grounds that it failed to adequately address the court's rationale and did not meet the legal requirements for acceptance.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds/reasoning.
Used to deny the request for free legal aid given the hopeless nature of the appeal.
Used to order the losing appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_873/2011/
Urteil vom 15. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte Konkursandrohung) abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Bedrängnis ändere an seiner Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin nichts, nach erteilter Rechtsöffnung sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, die Fortsetzung der Betreibung und die Konkursandrohung zu verlangen ( Art. 159 SchKG ), diese sei absolut korrekt erfolgt, soweit der Beschwerdeführer einen Abzahlungsplan verlange, müsse er sich direkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann