Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_872/2025 KI-generiert

Company in Liquidation Bankruptcy Challenge Dismissed for Inadequate Grounds and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 5A_872/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Company in Liquidation Bankruptcy Challenge Dismissed for Inadequate Grounds and Inadmissible New Facts A company in liquidation challenged a cantonal court's decision to open bankruptcy proceedings, following the revocation of a provisional moratorium granted after a creditor's request for bankruptcy; the higher cantonal court dismissed the challenge for lack of sufficient reasoning, noting the appeal relied on inadmissible new facts outside the scope of genuine *nova* related to the moratorium, and alternatively, held that a mere renewed and repeatedly unfulfilled promise of payment from a related entity offered no prospect of successful restructuring. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to admit new facts and evidence presented by the appellant (a purported sale agreement for outstanding loans showing solvency), ruling that the appeal failed to adequately address the impugned decision's reasoning or demonstrate a violation of law, thereby lacking the required justification under Art. 42(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation Bankruptcy Challenge Dismissed for Inadequate Grounds and Inadmissible New Facts: The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to admit new facts and evidence presented by the appellant (a purported sale agreement for outstanding loans showing solvency), ruling that the appeal failed to adequately address the impugned decision's reasoning or demonstrate a violation of law, thereby lacking the required justification under Art. 42(2) BGG.

Schlagwörter

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Nachlassstundung / Konkurseröffnung Konkursliquidation konnexe Verfahren Betriebsvereinbarung Umstrukturierung Zulässige Gründe mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President declared non-admission to the simplified procedure because the appeal manifestly lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_872/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter,

Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug.

Gegenstand

Nachlassstundung / Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. September 2025 (BZ 2025 102).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 ersuchte die B.________ GmbH & Co. KG das Kantonsgericht Zug, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. Das Kantonsgericht setzte das Konkursverfahren aus, nachdem die Beschwerdeführerin ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt hatte. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 widerrief das Kantonsgericht auf Antrag des provisorischen Sachwalters hin die provisorische Nachlassstundung und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf andere als die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG aufgezählten echten Noven. Die vorgebrachten Noven seien somit unzulässig. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf ein Zahlungsversprechen der C.________ Ltd. Lediglich aufgrund des neuerlichen Zahlungsversprechens, das bereits mehrfach nicht eingehalten worden sei, bestehe keine Aussicht auf Sanierung der Beschwerdeführerin.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr gelungen, einen Käufer für die ausstehenden, an die C.________ Ltd. gewährten Darlehen zu finden. Alle gewährten Darlehen würden an die D.________ zu einem Gesamtbetrag von EUR 4'599'000.-- verkauft. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Vereinbarung vom 12. Oktober 2025 und ein Schreiben vom 9. Oktober 2025, in welchem die Käuferin erkläre, ab dem 15. Oktober 2025 den Kaufpreis an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei damit vollkommen solvent. Sie bittet das Bundesgericht, auf Grund der geschilderten neuen Tatsachen die Einleitung des Konkurses zu suspendieren, damit die Zahlung des Kaufpreises erfolgen könne.

Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf neue Tatsachen und Beweismittel, die vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Präsidialverfügung gegen Recht verstossen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem provisorischen Sachwalter, der B.________ GmbH & Co. KG, dem Betreibungsamt Zug, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg