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5A_872/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Divorce and Legal Aid Application

Geschäftsnummer 5A_872/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a review of a divorce ruling between two parties, with the initial divorce judgment issued in April 2016. Following this, one party sought a revision of the judgment but the district court rejected the request in August 2017, leading to an appeal that was dismissed due to a missed deadline. Subsequently, the party filed a complaint against this dismissal, as well as a request for free legal assistance, both of which were denied by the cantonal court in October 2017. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal in November 2017.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Divorce and Legal Aid Application: Following this, one party sought a revision of the judgment but the district court rejected the request in August 2017, leading to an appeal that was dismissed due to a missed deadline. Subsequently, the party filed a complaint against this dismissal, as well as a request for free legal assistance, both of which were denied by the cantonal court in October 2017. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal in November 2017.

Schlagwörter

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Revision eines Ehescheidungsurteils sowie unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung Revision eines Entscheids Scheidungsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs, given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_872/2017

Urteil vom 7. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision eines Ehescheidungsurteils sowie unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2017 (C3 17 172) und den Entscheid vom 10. Oktober 2017 (C2 17 44) des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer.

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 11. April 2016 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden.

Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms auf das Revisionsgesuch von A.________ nicht ein. Der Entscheid wurde von ihrem damaligen Rechtsanwalt am Folgetag in Empfang genommen.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. Oktober 2017 (Postaufgabe) eine Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nichteintrat (Urteil C3 17 172). Mit Entscheid gleichen Datums (Entscheid C2 17 44) wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Gegen die beiden kantonsgerichtlichen Akte hat A.________ am 1. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung, welche die vorstehend dargelegten Anforderungen erfüllt:

Im Zusammenhang mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abweisenden Entscheid findet sich überhaupt keine Begründung. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Auf das Urteil bezüglich Beschwerde gegen den Revisionsentscheid bezieht sich einzig das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Gegensatz zu den Äusserungen des Kantonsgerichtes ihre Beschwerde rechtzeitig gemacht, nämlich bereits einen Tag nach dem Urteil. Diese sinngemässe Sachverhaltsrüge erfolgt aber in appellatorischer Form und ohne irgendwelche Aktenhinweise oder Belege, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

Die weiteren Ausführungen betreffen, soweit sie nachvollziehbar sind, nicht einen Gegenstand der angefochtenen Akte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (ihr früherer Anwalt habe den Fall verschleppt und dadurch einen Schaden von mehreren Hunderttausend Franken verursacht, so dass sie nun Sozialhilfe beziehen müsse; es seien im Verfahren viele Fehler passiert und ihr früherer Ehemann habe deshalb alles Vermögen nach Thailand transferieren können; das Kantonsgericht habe Kenntnis davon und sie habe Beschwerde gegen den Staatsanwalt, die Richter und ihren früheren Anwalt eingereicht).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli